Instandhaltungsrücklage

Häuser unterliegen dem Verschleiß und sollten aus diesem Grund regelmäßig instandgehalten werden. Dies dient einerseits der Aufrechterhaltung der technischen Funktion des Gebäudes und andererseits dem Werterhalt. Zu unterscheiden ist die Instandhaltung von der Wartung, die eine regelmäßige sachgerechte Prüfung technischer Anlagen darstellt. Die Instandhaltung dient dem langfristigen Erhalt der Immobilie (also Reparaturen und Sanierungen).

Damit die Kosten der Instandhaltung nicht plötzlich und unerwartet die Eigentümer treffen, bildet man über die Jahre eine entsprechende Rücklage. In Eigentümergemeinschaften ist die Bildung einer solchen Rücklage üblich, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch zur Höhe gibt es bei klassischen Eigentümergemeinschaften keine Vorschrift. In der Regel wird die Höhe der jährlichen Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage von der Verwaltung durch Anwendung der „Petersschen Formel“ ermittelt. Die Formel geht davon aus, dass ein Gebäude innerhalb von 80 Jahren das 1,5-fache seiner reinen Herstellungskosten zur Instandhaltung benötigt. Zur Berechnung müssen zuvor die Herstellungskosten pro Quadratmeter ermittelt werden.

Hausbesitzer, die zu keiner Eigentümergemeinschaft gehören, entscheiden selbst, ob sie eine Instandhaltungsrücklage aufbauen. Es ist jedoch dringend anzuraten, eine solche Rücklage über die Jahre aufzubauen, um bei größeren Reparaturen oder Sanierungen finanziell nicht in die Bredouille zu geraten.

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