Am 23. Dezember 2020 tritt die Neuregelung der Maklervergütung beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher in Kraft. Damit gilt bundesweit einheitlich, dass sich Käufer und Verkäufer in der Regel die Provision teilen, wenn der Makler beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen für beide Parteien tätig wird. Maklerverträge, die nach Inkrafttreten geschlossen werden, unterliegen der neuen Rechtslage.
Bisher unterschiedliche Provisionsaufteilung in den Bundesländern
In der Vergangenheit war die Verteilung der Maklerprovision in den Bundesländern unterschiedlich. In rund Dreivierteln der 16 Bundesländer wurde die Provision bereits vor der gesetzlichen Neuregelung zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Anders in Hamburg: Hier zahlte in der Regel der Käufer die volle Provision. Keine Regelung hat der Bundestag zur Höhe der Provision getroffen. In Hamburg bleibt es damit bei dem seit langem regional üblichen Satz von 6,25%, der die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält (Wir geben die Reduzierung der Mehrwertsteuer an unsere Kunden, für Details hier klicken). Der Makler erhält netto also eine Provision von rund 5,25%. Ferner hat der Bundestag eine neue Formvorschrift für Maklerverträge eingeführt. Maklerverträge über den Verkauf oder Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an Verbraucher bedürfen künftig der Textform. Eine mündliche Abrede genügt nicht mehr.
Verkäufer können alte Regelung noch einige Monate in Anspruch nehmen
Mit der Neuregelung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einem Immobilienmakler als zweites einen Auftrag erteilt, nicht mehr zahlen soll als der erste Auftraggeber. Typischerweise handelt es sich bei dem Zweitauftraggeber um den Käufer. „Dieser soll künftig nicht mehr alleine die Provision zahlen, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst ins Boot geholt wurde. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann“, berichtet der Immobilienverband IVD in einer Stellungnahme. Alternativ kann der Verkäufer die Provision vollständig selbst zahlen („reine Innenprovision“).
Der IVD beschreibt die Folgen der Neuregelung in seiner Stellungnahme weiter wie folgt: „Die Teilung soll für zwei Fallgruppen gelten. Die erste betrifft den Fall, in dem Verkäufer und Käufer beide einen Maklervertrag schließen. Diese Konstellation dürfte die häufigste sein, in der also zunächst zwischen Makler und Verkäufer ein provisionspflichtiger Maklervertrag geschlossen wird, zum Beispiel mit einer Provision in Höhe von 3% zuzüglich Umsatzsteuer. Der Makler bietet das Objekt anschließend öffentlich an, worauf sich ein Interessent meldet. Mit diesem schließt der Makler ebenfalls einen Maklervertrag. Die vereinbarte Provision beträgt gleichlautend 3% plus Umsatzsteuer. Die zweite – deutlich seltenere Konstellation – betrifft den Fall, in dem nur der Verkäufer oder Käufer einen Maklervertrag schließt. In dieser Fallkonstellation gilt künftig, dass der Zweite nicht mehr zahlt als der Erste.“
Neuregelung gilt nur bei Verkauf an Verbraucher
Ergänzend hat der Bundestag geregelt, dass die neuen Regeln nur gelten, wenn der Käufer der Immobilie ein privater Verbraucher ist. Handelt der Käufer hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin frei vereinbart werden.
Dr. Ingo Kohlschein, Inhaber des Maklerbüros Hamburger Immobilien, sagt zu der Neuregelung: „Eine Verteilung der Provision auf Verkäufer und Käufer durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist in der Regel so, dass wir für beide Seiten tätig sind.“ Beim Verkäufer müsse nun vom Makler bessere Überzeugungsarbeit geleistet werden. Dafür sieht sich Kohlschein gut gerüstet. „Wir machen unsere aufwändige Tätigkeit für den Verkäufer vollständig transparent und bieten viele Extra-Leistungen wie Marktpreis-Schätzungen, Grundrisse und exklusive Vermarktungs-Videos. Damit heben wir uns überzeugend vom Wettbewerb ab. Wir erachten unsere Arbeit schon immer als w-e-r-t-voll.“
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