Fällgenehmigung (Baumschutz)

In Hamburg sind gemäß der Baumschutzverordnung in Verbindung mit dem Naturschutzgesetz grundsätzlich sämtliche Bäume und Hecken geschützt. Das bedeutet, dass sie ohne schriftliche Genehmigung  der zuständigen Naturschutzbehörde nicht gefällt und auch keine Teile entfernt oder beschädigt werden dürfen. Wer also damit liebäugelt, der ungeliebten Lärche auf dem eigenen Grundstück den Garaus zu machen, der kann das nur im Rahmen der strengen gesetzlichen Bestimmungen tun. Fällgenehmigungen werden von der Behörde üblicherweise mit der Auflage von Ersatzpflanzungen verbunden. Hinweise finden sich in einem Merkblatt der Behörde.

Ausgenommen vom Baumschutz in Hamburg sind folgende Arten bzw. Fälle:

  • Einzelbäume sofern der Stammdurchmesser weniger als 25 cm – in 130 cm Höhe gemessen – beträgt
  • Obstbäume
  • Rückschnitt des Jahreszuwachs bei Hecken

Dabei ist aber zu beachten, dass die Arbeiten ausschließlich im Zeitraum außerhalb des 1. März bis 30. September eines Jahres aus Gründen des Tierschutzes durchzuführen sind.

Für alle übrigen Sachverhalte kann die Naturschutzbehörde eine Ausnahme genehmigen, zum Beispiel wenn:

  • der Baum stark geschädigt, absterbend oder tot ist und deshalb umzufallen oder zu brechen droht
  • der Baum ein zulässiges Bauvorhaben verhindert und nicht von besonderer Bedeutung ist (z.B. Eiche/Buche oder Straßenlinde)
  • der Baum in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung beeinträchtigt

In der Regel verlangt die Naturschutzbehörde ein entsprechendes Baumgutachten, das vom Antragsteller auf eigene Kosten durch einen geeigneten Gutachter zu erstellen ist. Details finden sich auf der Homepage der Behörde.

Ferner dürfen Äste zum Beispiel entfernt oder gekürzt werden, wenn sie bruchgefährdet sind, das Betreten eines Grundstücks behindern oder sie in den Freiraum einer Straße wachsen.

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