Zensus 2022 Pflichten für Immobilien-Eigentümer und Vermieter

Zensus 2022: Welche Pflichten Eigentümer und Verwalter haben

Im Jahr 2022 findet in Deutschland wieder einmal die große Volkszählung statt, der sogenannte Zensus. Wegen der Corona-Pandemie war die Zählung um ein Jahr auf Mai 2022 verschoben worden. Mithilfe des Zensus sollen wesentliche Merkmale der deutschen Bevölkerung ermittelt werden wie die Lebens-, Arbeits- und Wohnsituation.

Teil des Zensus ist die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ). Private und gewerbliche Immobilieneigentümer müssen gemäß §24 des Zensusgesetzes für die GWZ Pflichtinformationen an die Statistikämter der Bundesländer übermitteln. Dazu werden die rund 17,5 Mio. privaten Immobilieneigentümer sowie alle gewerblichen Wohnungsfirmen per Fragebogen befragt. Da die Weitergabe der Informationen eine gesetzliche Pflicht ist, ist sie nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt, erklärt Rechtsanwältin Birgit Noack in Ausgabe 1/2022 der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung.

Gemäß §10 des Zensusgesetzes werden laut dem Beitrag in der Bayerischen Hausbesitzerzeitung folgende Merkmale zum Wohneigentum abgefragt:

  • Für Gebäude mit Wohnraum
    • Gemeinde und Postleitzahl
    • Art des Gebäudes
    • Eigentumsverhältnisse
    • Gebäudetyp
    • Baujahr
    • Heizungsart und Energieträger
    • Anzahl der Wohnungen
  • Für Wohnungen
    • Nutzungsart
    • Wohnfläche
    • Anzahl der Räume
    • Nettokaltmiete
    • Leerstandsdauer
    • Leerstandsgründe
  • Sogenannte Hilfsmerkmale ergänzen die Erhebung:
    • Namen von bis zu 2 Personen, die die Wohnung nutzen
    • Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben
    • Anschrift der Wohnung

Eigentümer müssen Mieter über Datenweitergabe informieren

Zwar benötigen Immobilieneigentümer keine Genehmigung, die geforderten wohnungs- und personenbezogenen Daten ihrer Mieter an die Behörden zu übermitteln. Laut Noack besteht aber eine Informationspflicht: Die betroffenen Mieter müssten nach Art. 13 DSGVO vorab über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden. Viele neuere Mietverträge enthalten für solch eine Vorab-Informationen zur Datenübermittlung eine Generalklausel. Noack empfiehlt Eigentümern daher, zunächst einen Blick in den Mietvertrag zu werfen.

Fehlt die Klausel und müssen die Mieter vorab zur Datenweitergabe informiert werden, sollten folgende Angaben in dem Informationsschreiben enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Hinweis auf Pflicht zur Datenübermittlung gemäß Zensusgesetz 2022
  • Rechtsgrundlage zur Übermittlung ist Art. 6 DSGVO
  • Folgende Angaben sind gesetzlich zu übermitteln
    • Name und Vorname von bis zu 2 Personen, die die Wohnung nutzen
    • Zahl der Personen, die in der Wohnung leben
  • Empfänger der Informationen sind die statistischen Landesämter
  • Statistische Landesämter haben Löschfristen nach dem Zensusgesetz einzuhalten

Der Zensus wird durchgeführt, damit die politischen Entscheidungsträger möglichst verlässliche Daten zur Bevölkerungsstruktur sowie der Wohn- und Lebenssituation zur Verfügung haben. Weitere Informationen zum Zensus 2022 finden sich auf der Seite des Statistischen Bundesamtes.

Foto: AWEvans/istockphoto.com


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