Anzeige des Erwerbs (Erbe/Schenkung)

Das Erbschaftssteuergesetz schreibt vor, dass jeder der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen 3 Monaten dem Finanzamt anzuzeigen ist. „Erwerb“ hat in diesem Fall nichts mit „Kauf“ zu tun. Sondern es sind Erbschaften und Schenkungen gemeint. Im Fall der Schenkung gilt die Anzeigepflicht für beide Seiten, also den Schenkenden und den Empfänger (bzw. „Erwerber“). Eine Ausnahme von dieser Anzeigepflicht gilt im Fall von notariell beurkundeten oder grichtlich verfügten Zuwendungen, also zum Beispiel bei der Vererbung oder der Schenkung von Immobilien.

Bei einem Erbfall denken zunächst viele, die Anzeige erfolge automatisch durch das Nachlassgericht. Das stimmt nicht. Selbst im Fall eines notariellen Testaments kann eine Anzeigepflicht bestehen. Außerdem gilt die Anzeigepflicht auch für den Fall, dass die Freibeträge unterschritten sind.

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