Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung gehört zu den großen Vorzügen des deutschen Immobilienrechts. Sie schützt Käufer von Immobilien vor bösen Überraschungen oder der Willkür eines unredlichen Verkäufers. Mit der Auflassungsvormerkung wird der Käufer vom Grundbuchamt als neuer Eigentümer im Grundbuch vorgemerkt. Das bedeutet für den Verkäufer, dass er ab diesem Zeitpunkt ohne Einverständnis des Erwerbers keine Änderungen im Grundbuch mehr eintragen lassen kann. Das betrifft auch mögliche Insolvenzverfahren oder Zwangsversteigerungen auf Seiten des Verkäufers. Ebenso ist ein Verkauf an einen anderen Erwerber ohne Löschung der Auflassungsvormerkung nicht mehr möglich.

Das Grundbuchamt trägt die Auflassungsvormerkung auf Aufforderung eines Notars ein, sofern die Auflassung von beiden Parteien – also Käufer und Verkäufer der Immobilie – vor dem Notar gleichzeitig erklärt wurde. Die Parteien sichern damit zu, dass sie die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden rechtlichen Pflichten wie die Übereignung des Hauses und die Zahlung des Kaufpreises erfüllen werden.

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