Erbpacht

Die Erbpacht ermöglicht es, auf einem fremden Grundstück ein eigenes Haus zu errichten. Der Vorteil ist, dass man das Grundstück nicht erwerben muss. Doch diesen Vorteil erkauft man sich mit vielen Nachteilen, die sogar zum Verlust des gebauten Eigenheims führen können. Der Pächter zahlt für die Nutzung des Grundstücks einen monatlichen oder jährlichen Betrag, die sogenannte Erbpacht.

Früher, als der tatsächliche Grundbesitz noch in der Hand weniger Privilegierter lag, kam die Erbpacht häufig vor. Heute stellt sie eine Ausnahme dar und man trifft sie in der Regel nur noch im Falle von Gemeinden, Stiftungen oder Kirchen, die als Verpächter auftreten. In Zeiten niedriger Zinsen entfällt in der Regel auch der wirtschaftliche Vorteil der Pacht gegenüber einem Kauf. Die Finanzierung durch einen Kredit ist wirtschaftlich womöglich günstiger. Außerdem ist bei der Erbpacht die Zahlung der Grunderwerbsteuer fällig, auch wenn diese nach anderen Maßstäben berechnet wird.

Die Erbpacht ist für den Pächter mit erheblichen Risiken verbunden. Zwar hat er eine gewisse Sicherheit, wenn die Pacht über 99 Jahre geschlossen und – wie es obligatorisch ist – im Grundbuch eingetragen wird. Der Verpächter hat aber in bestimmten Abständen das Recht, die Pacht zu erhöhen. Eine Erbpacht ist nicht einseitig durch den Verpächter kündbar. Jedoch kann er Eigenbedarf anmelden oder einen „Heimfall“ – also ein Ende der Pacht – bewirken, wenn er eine falsche Nutzung oder Verwahrlosung des Grundstücks reklamiert. Wenn die Pacht endet, hat der Pächter Anspruch auf eine Erstattung von rund zwei Dritteln des Werts seines Hauses. Geht er darauf nicht ein, fällt das Haus an den Grundeigentümer. Daher sollte sich ein Pächter rechtzeitig um eine Verlängerung der Erbpacht bemühen.

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