Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist in Deutschland in ähnlicher Weise wie die Schenkungssteuer ausgestaltet, wobei in diesem Fall der „Gebende“ natürlich verstorben ist. Man nennt diesen Fall auch etwas bürokratisch „Ewerb von Todes wegen“. Beide Fälle – Besteuerung von Erbschaft und Schenkung – werden im selben Gesetz behandelt, dem Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz.

Die Einzelheiten der Erbschaftssteuer in Gänze zu beschreiben, übersteigt unserer Kompetenz und würde in ganzes Buch füllen. Relevant für den Fall der Vererbung von Immobilien ist der besondere Fall der Eigennutzung. Wurde eine Immobilie vom Erblasser selbst genutzt und wird diese Immobilie nach dessen Tod vom Ehepartner oder dem Kind/den Kindern unmittelbar weiter selbst genutzt, kann die Vererbung unter bestimmten Gründen steuerfrei sein.

Ein mögliches Mittel zur Verringerung von Erbschaftssteuer sind Schenkungen zu Lebzeiten. Wir empfehlen in einem solchen Fall unbedingt eine Beratung durch einen fachlich versierten und mit dem örtlichen Gegebenheiten vertrauten Steuerberater.

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