Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer folgt in Deutschland ähnlichen Regeln wie die Erbschaftssteuer – nur mit dem naheliegenden Unterschied, dass neben dem Beschenkten natürlich auch der Schenkende am Leben ist. Ein typischer Anwendungsfall für die Schenkungssteuer ist, dass Eltern ihren Kinder noch zu Lebzeiten Immobilien vermachen.

Wie beim Erbe auch gelten bei Schenkungen Freibeträge. Diese hängen im Wesentlichen vom Verwandschaftsgrad und der gültigen Steuerklasse sowie weiteren Faktoren ab. Sie können alle 10 Jahre voll ausgeschöpft werden. Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten abzuführen, wobei in Deutschland der Schenkende vom Fiskus mit in die Haftung genommen werden kann. Relevante Schenkungen müssen binnen 3 Monaten unter Angaben der Details dem Finanzamt gemeldet werden.

Wir raten Ihnen dringend dazu, vor dem Verschenken von Immobilien den Fall mit einem Steuerberater „durchzuspielen“. Andernfalls kann sich die Schenkungssteuer im Falle von Immobilien als Böses Ende entpuppen, weil ja anders als beim Schenken von Geld keine liquiden Mittel vergeben werden, aus denen ein höherer Steuerbetrag bezahlt werden könnte. Der Steuerberater kennt womöglich Gestaltungsmöglichkeiten, die Höhe der Steuer zu beeinflussen.

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