Sondereigentum

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Eigentum in einer Eigentümergemeinschaft: Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Wer ein Reihenhaus oder eine Eigentumswohnung kauft, der erwirbt einerseits das Sondereigentum an der Wohnung und andererseits den prozentualen Anteil am Gemeinschaftseigentum der Immobilie. Das Sondereigentum ist dabei untrennbar mit dem Miteigentumsanteil an der Gemeinschaft verbunden und kann nur mit diesem gemeinsam verkauft werden. Zum Sondereigentum können auch Räume oder Flächen außerhalb der Wohnung gehören, wie Stellplätze für Autos und Kellerräume.

Sondereigentum wird nochmals unterschieden in Wohneigentum und Teileigentum. Wohneigentum dient dem Wohnen, Teileigentum hingegen gewerblichen Zwecken. Besitzer von Wohneigentum und Teileigentum haben dieselben Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft.

Die Abgrenzung des Sondereigentums vom Gemeinschaftseigentum ist oftmals nicht eindeutig und hat schon in vielen Gemeinschaften zum Streit geführt. Denn über die Abgrenzung entscheidet sich zum Beispiel, ob für die Kosten einer Reparatur der einzelne Eigentümer oder die Gemeinschaft aufkommen muss. Bei Themen wie Heizung oder Fenstern sind dabei erhebliche Summen im Spiel.

Idealerweise ist die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum möglichst eindeutig über die Teilungserklärung geregelt. Ist dies nur unzureichend der Fall und auch die gesetzliche Bestimmung nicht hinreichend, ist die jeweilige Unklarheit in der Regel zwischen den Eigentümern zu klären.

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