Wer eine Immobilie verkauft, dem droht unter Umständen eine hohe Forderung vom Finanzamt. Denn bei nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Immobilien muss der Gewinn bei einem Verkauf innerhalb einer Spekulationsfrist von maximal 10 Jahren als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“ mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Gewinn bedeutet in diesem Kontext der Wertzuwachs der Immobilie gegenüber dem Kaufpreis bzw. dem Wert zu dem Zeitpunkt, als die Immobilie ins Eigentum der Verkäufers gelangte. Der Steuersatz kann je nach Gesamteinkommenshöhe inklusive Solidarzuschlag über 45% und mehr betragen. Von früher her wird diese Besteuerung beim Immobilienverkauf bis heute als „Spekulationssteuer“ bezeichnet.
Steuerpflichtig sind also Verkäufe, wenn die Immobilie nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und der Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Bei gemischtgenutzten Immobilien wird die Spekulationssteuer anteilig ermittelt. Der für eigene Wohnzwecke genutzte Teil unterliegt dann keiner Besteuerung. Aufpassen müssen Ehepartner im Fall einer vereinbarten Gütertrennung oder Scheidung. Auch hier setzt eine Spekulationsfrist ein. Ebenso setzt die Frist ein, wenn eine Immobilie aus dem Betriebsvermögen privat übernommen wird. Ebenso kann die Besteuerung beim Verkauf einer geerbten Immobilie relevant werden.
Wir raten dazu, dass sich Verkäufer mit ihrem Steuerberater vor dem Verkauf einer Immobilie über die mögliche Steuerlast austauschen und beraten lassen. So ist es zum Beispiel möglich, die Steuerlast zu senken, indem alle mit dem Verkauf einhergehenden Kosten gewinnmindernd geltend gemacht werden (z.B. Notar- und Grundbuchkosten oder Maklerkosten).