Teileigentum

Teileigentum ist ebenso wie das Wohneigentum als Sondereigentum definiert. Der Unterschied: Teileigentum dient nicht zu Wohnzwecken und ist daher einer gewerblichen Nutzung vorbehalten. Formal ist Teileigentum in derselben Weise wie Wohneigentum bestimmt. Entsprechend ist es über den Miteigentumsanteil auch mit dem Gemeinschaftseigentum verbunden.

Oftmals ist es kompliziert, Wohnungseigentum in Teileigentum umzuwandeln, zum Beispiel wenn aus einer Wohnung ein gewerblich genutztes Büro werden soll. Für eine solche (oder umgekehrte) Umwandlung ist die Zustimmung aller Eigentümer der Gemeinschaft erforderlich. Hinzu kommt in der Regel eine Eintragung ins Grundbuch, um die Änderung des Sondereigentums zu bestätigen. Ein weiteres Problem: Die Änderung der Zweckbestimmung könnte gemäß der erteilten Baugenehmigung unzulässig sein. In dem Fall wäre beim Bauamt vorab eine Zustimmung zur Nutzungsänderung zu beantragen.

Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, sollte sich zuvor informieren, ob es Teileigentum in der Immobilie gibt. Denn wenn dieses intensiv gewerblich genutzt wird, kann das durch Lärm oder Publikumsverkehr die Wohnqualität beeinträchtigen. Und das ist vor allem in innenstädtischen Lagen gar nicht mal selten.

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