Erbschein

Immobilien und Erbschein – das ist ein langes Kapitel. Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten mit dem Erbschein beim Verkauf von Immobilien. Denn das Grundbuchamt nimmt eine Umschreibung der Immobilie vom Verstorbenen auf die Erben in der Regel erst vor, wenn ein Erbschein vorliegt. Je nach Testament gibt es von dieser Regel zwar Ausnahmen, meist aber muss eben ein Erbschein vorgelegt werden. Und den zu bekommen, ist oft gar nicht so leicht bzw. nimmt erheblich Zeit in Anspruch.

Zuständig für die Ausstellung eines Erbscheins sind die Nachlassgerichte. Welches Gericht zuständig ist, hängt vom letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Verstorbenen ab. Die Zuständigkeit kann mit dem Hamburger Behördenfinder ermittelt werden. Ganz wichtig: Der Erbschein muss beantragt werden, man erhält ihn nicht automatisch. Dabei genügt es im Fall einer Erbengemeinschaft, wenn ein Beteiligter den Antrag stellt.

Da mit dem Erbscheinantrag eine eidesstattliche Versicherung verbunden ist, ist persönliches Erscheinen vor einem Notar oder dem Gericht unter Vorlage eines Personalausweises notwendig. Welche Nachweise für den Erbschein-Antrag notwendig sind, ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Auf jeden Fall ist die Sterbeurkunde im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen.

Sollten Sie den Verkauf einer erst kürzlich geerbten Immobilie wie einem Haus oder einer Wohnung planen, kümmern Sie sich bitte unbedingt frühzeitig um den Erbschein und die Umschreibung der Immobilie auf die Erben. Ohne Umschreibung durch das Grundbuchamt kann die Immobilie in der Regel nicht weiterverkauft werden.

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