Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete gewinnt in Städten wie Hamburg zunehmend an Bedeutung. Einerseits dient sie als Schranke für die Erhöhung von Mieten. Diese dürfen bei bestehenden Verträgen nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Andererseits achtet die Politik vor dem Hintergrund des Wohnungsmangels zunehmend darauf, dass das Mieten-Niveau nicht weiter steigt. Die Vergleichsmiete ist daher auch Grundlage für die Mietpreisbremse oder Ideen wie den Mietendeckel.

Die ortsübliche Vergleichsmiete hat der Gesetzgeber in § 558 BGB definiert. Dort heißt es: „Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder (…) geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.“ Aktuell prüft der Bundestag, den Vergleichszeitraum von 4 auf 6 Jahre zu erhöhen, um die Dynamik der vergangenen Jahre weniger in die Berechnung einziehen zu lassen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird in Hamburg alle zwei Jahre durch den Mietenspiegel festgelegt. Sie kann für eine bestimmte Wohnung unter Anwendung diverser Zu- und Abschläge mit einem Online-Tool ermittelt werden.

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