Die Vorfälligkeitsentschädigung gehört seit Jahren zu den bösen Überraschungen, die Hausverkäufer ereilen können. Sie wird fällig, wenn ein Eigentümer sein Haus verkauft und das damit verbundene Immobilien-Darlehen vorfristig mit einer Schlussrate bei seiner Bank ablösen will. Der Bank entgehen in diesem Fall die zukünftigen Zinsen und es entstehen ihr Abwicklungskosten für das Darlehen.
Beides lassen sich Banken in Deutschland gern stattlich bezahlen. Manche Eigentümer sahen sich mit fünfstelligen Forderungen ihrer darlehensgebenden Institute konfrontiert, deren Berechnung recht intransparent war. Diverse Gerichtsurteile unter anderem durch den Bundesgerichtshof führten in den vergangenen Jahren zu einigermaßen verbindlichen Regeln für die Berechnung der Vorfälligkeitsentscheidung. Auch die Verbraucherzentralen beraten Darlehensnehmer in dieser Frage und bieten gegen Gebühr eine Musterberechnung der Entschädigung an. Im Internet gibt es kostenlose Rechner, um eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung unverbindlich berechnen zu können. Dafür benötigen Sie alle Rahmendaten des Darlehens wie Laufzeit, Ende der Zinsbindung, Sollzinssatz oder die Restschuld.
Gleichwohl empfiehlt es sich dringend, frühzeitig das Gespräch mit der finanzierenden Bank zu suchen, falls ein Darlehen abgelöst werden soll. Eine Alternative zur vorfristigen Ablöse ist nämlich die Nutzung des Darlehens für den Kauf einer neuen Immobilie oder gar die Übertragung des Darlehens auf den Käufer des Hauses. Beides bedarf natürlich der Zustimmung durch die Bank. Eine weitere Alternative bestand in den vergangenen Jahren darin, die Gültigkeit der Widerrufsklausel des Darlehensvertrags anwaltlich prüfen zu lassen. Denn diese war in diversen Fällen falsch formuliert und damit unwirksam. Manch ein Darlehensnehmer konnte sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf diesem Weg die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sparen.