Widerrufsrecht

Seit 2014 gilt für alle Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Anbieters abgeschlossen werden (sogenannte Fernabsatzverträge), ein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Gesetzgeber gibt damit zahlreiche Bestimmungen vor, die Anbieter solcher Verträge einzuhalten haben. Wenn nun ein Kaufinteressent auf einer Online-Plattform das Inserat eines Maklers für eine Immobilie sieht und er Kontakt zu dem Makler aufnimmt, kommt automatisch ein Vertrag zwischen beiden Beteiligten zustande.

Aus diesem Grund ist der Makler verpflichtet, den Interessenten mit Übersendung weiterer Informationen gemäß den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß – also schriftlich – über sein Widerrufsrecht zu belehren. Der Vertrag kann ab diesem Zeitpunkt 14 Tage lang durch den Interessenten widerrufen werden. Erfolgt die Belehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß, verlängert sich das Widerrufsrecht auf die genannten 14 Tage plus 12 volle Monate.

Aus diesem Grund kann ein Makler einem Interessenten erst dann vollständige Informationen über eine Immobilie zur Verfügung stellen bzw. einen Besichtigungstermin vereinbaren, wenn er eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, dass der Interessent die Belehrung erhalten hat. Ferner ist es erforderlich, dass der Interessent den Makler explizit anweist, trotz des Widerrufrechts unmittelbar für ihn tätig zu werden und dessen Provisionsanspruch damit anerkennt.

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