Zweitwohnungssteuer

Wer in Hamburg einen Zweitwohnsitz unterhält, muss in der Regel für diese Wohnung eine Zweitwohnungssteuer bezahlen. Laut Hamburger Finanzbehörde gilt das für jede Wohnung, die „der Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes nutzt“. Grundsätzlich gilt, dass jeder, der in Hamburg mit Nebenwohnung gemeldet ist oder gemeldet sein müsste, eine Erklärung zur Zweitwohnungsteuer abgeben muss. Die Steuer beträgt jährlich 8 Prozent der Netto-Kaltmiete, die zu Beginn des Besteuerungszeitraumes ermittelt wurde. Wird die Wohnung vom Eigentümer selbst als Zweitwohnung genutzt, wird die jährliche Netto-Kaltmiete anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete (laut Mietspiegel) bemessen. Dazu ein Rechenbespiel:

  • Durchschnittsmiete nach Mietspiegel je Quadratmeter z.B. 11,82 Euro
  • Wohnfläche 55 Quadratmeter
  • Steuer 8% der Jahres-Nettokaltmiete
  • Ergebnis:  11,82 Euro * 55 * 12 * 8% = 624 Euro pro Jahr

Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuer gelten in Hamburg für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg gelegen ist. Details finden sich im Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetz (HmbZWStG). Die Dokumente zur steuerlichen Erfassung in Hamburg gibt es hier.

In den meisten anderen Metropolen in Deutschland liegt die Steuer übrigens deutlich höher bei bis zu 16%.

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