Abschreibung für Neubau Mietwohnungen verbessert

Bis zu 10 Prozent Abschreibung im ersten Jahr bei neuen Mietwohnungen

In Deutschland gelten rückwirkend ab dem 1.1.2023 neue Abschreibungsmöglichkeiten beim Bau von Mietwohnungen. Durch die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes durch den Bundestag kommen Investoren in den Genuss höherer Gebäudeabschreibungen. Kombiniert mit bestehenden Abschreibungsoptionen ergibt sich nun ein Betrag von bis zu zehn Prozent der Herstellkosten im ersten Jahr – allerdings nur unter einer Reihe von Bedingungen.

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 gab es wieder eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für den Bau neuer Mietwohnungen (§ 7b Einkommensteuergesetz) . Damit sind 3 Prozent jährlicher Abschreibung auf Mietimmobilien zulässig, statt 2 Prozent wie sonst üblich. Der Abschreibungszeitraum fällt von 50 auf 33 Jahre. Alternativ besteht laut den Immobilien-Experten von haufe.de für Wohngebäude, „mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird – angezeigter Baubeginn, nicht Bauantrag –, eine geometrisch-degressive Abschreibungsmöglichkeit in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 5a EStG). Mithin beträgt die jährliche AfA fünf Prozent vom jeweiligen Buchwert (= Restwert) des Gebäudes.“

Abschreibungsoptionen können kombiniert werden

Die Möglichkeiten für die Abschreibung wurden mit dem Wachstumschancengesetz nun nochmals deutlich aufgewertet. Eine weitere Sonderabschreibung in Höhe von fünf Prozent der Bemessungsgrundlage kann über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren in Anspruch genommen werden. Gemäß den neuen Bestimmungen können im ersten Jahr fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden drei Jahren jeweils fünf Prozent des Restwertes. Möglich ist dies bei neugeschaffene Mieteinheiten, welche auf Basis eines vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags gebaut werden.

Zudem wurde laut heise.de den gestiegenen Baukosten Rechnung getragen und die Obergrenze auf 5.200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht. Die Bemessungsgrundlage wurde auf 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Die maximalen Abschreibungswerte gelten jedoch nur für Gebäude gemäß dem Effizienzhausstandard 40 inklusive dem Nachhaltigkeitssiegel QNG. Zudem müssen die Wohnungen dauerhaft vermietet werden und nicht nur kurzzeitig.

Foto: tboehner/istockphoto.com


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