Die Abschreibung bezeichnet umgangssprachlich jenen Betrag, um den sich der Wert eines Gutes innerhalb einer bestimmten Nutzungszeit verringert. Formal handelt es sich um die „Absetzung für Abnutzungen“ kurz AfA. Bei Wohn-Immobilien schreibt das Finanzamt die gewöhnliche Nutzungszeit auf 50 Jahre fest. Das bedeutet, dass sich der Wert der Immobilie ab Anschaffungsdatum rechnerisch jährlich um 2% verringert und binnen 50 Jahren von 100 auf 0 sinkt. Abschreibungen gehören zu den Lieblingsthemen von Haus-Eigentümern. Denn die Abschreibung kann bei der Gewinnermittlung für eine vermietete oder gewerblich genutzte Immobilie als Aufwand dargestellt werden und mindert damit den zu versteuernden Gewinn – sprich die Einkommenssteuerlast eines Immobilienbesitzers. Lesen Sie hier einen ausführlichen Ratgeber, wie die Abschreibung Ihre Steuerlast verringern kann.
Entscheidend für die Höhe der Abschreibung ist neben der Nutzungsdauer (gibt das Finanzamt vor) die Höhe der Anschaffungskosten. Dabei können neben dem Kaufpreis auch die Nebenkosten wie Makler- oder Notargebühren berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass die Abschreibung nur für das Gebäude und seine Anlagen gilt, nicht aber für das Grundstück. Das wirft oft das Problem auf, dass der Gesamtkaufpreis in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden muss (Kaufpreisaufteilung).