Kaufpreisaufteilung (für Berechnung der Abschreibung)

Wer für eine Immobilie eine Abschreibung (Afa) steuerlich geltend machen möchte, muss typischerweise den Gesamtkaufpreis in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufteilen. Denn nur der Gebäudewert kann für die Abschreibung berücksichtigt werden. Früher erfolgte die Kaufpreisaufteilung oft nach einer 70/30-Regel. Mit solch einer pauschalen Aufteilung ist jedoch seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000 Schluss. Das Gericht stellte damals klar, dass der Gesamtkaufpreis anhand der Verkehrswerte des Grunds und Bodens und des Gebäudes aufzuteilen ist.

Das Bundesfinanzministerium hat 2014 dazu eine Arbeitshilfe entwickelt und diese als Excel-Datei inklusive einer Anleitung auf seiner Webseite veröffentlicht. Seither wurde die Arbeitshilfe mehrfach überarbeitet und verfeinert. Eine Kaufpreisaufteilung, die zwischen den Parteien im Kaufvertrag vereinbart wird, ist für die Finanzbehörden übrigens nicht bindend. Das Finanzamt entscheidet nach eigenem Ermessen. Wir empfehlen, sich bei Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt von einer versierten Steuerberaterin/einem Steuerberater Unterstützung zu holen. 

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