Neue Regelungen für Hauseigentuemer erwartet

Das ist 2024 neu für Immobilieneigentümer und Verkäufer

Das Jahr 2024 bringt für Eigentümer von Immobilien wieder ein ganze Reihe von gesetzlichen Neuerungen. Wir stellen die wichtigsten Änderungen vor. Die meisten betreffen Regelungen zum Klimaschutz.

1) Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Kein anderes Gesetzesvorhaben der Ampel-Koalition in Berlin hat im vergangenen Jahr solche Schlagzeilen produziert wie die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Meist als „Heizungsgesetz“ bezeichnet sorget die Novelle des GEG einen landesweiten Proteststurm. Der Entwurf aus dem Umwelt- und Wirtschaftsministerium von Robert Habeck (Grüne) erfuhr schließlich eine Reihe von Entschärfungen. Trotzdem sind die neuen Bestimmungen weitreichend. Sie gelten ab dem 01.01.2024. Ausführliche Informationen bieten unsere Blogbeiträge „Neues Heizungsgesetz ab 2024 – Das sind die Folgen für Eigentümer“ und „Neues Heizungsgesetz: Die 5 größten Irrtümer“. In Kürze sind hier die Neureglungen aufgezählt:

  • Die Vorschriften für den Betrieb von Heizungen werden verschärft, um den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Künftig müssen alle neu eingebauten Heizungen in Neubaugebieten mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Diese Regelung wird schrittweise auf bestehende Gebäude ausgeweitet, sobald die Kommunen eine umfassende Wärmeplanung entwickelt haben.
  • Eigentümer, die eine Heizung planen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, müssen sich von einem Energieberater beraten lassen. Die Vorschriften für den Einbau von Gasheizungen sind besonders komplex.
  • Für defekte Gas- oder Ölheizungen wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt. Innerhalb dieses Zeitraums können Heizungsanlagen eingebaut werden, die nicht den Anforderungen des 65%-Ziels entsprechen.
  • Die staatliche Förderung für den Heizungstausch wird angepasst, sodass Eigentümer ab 2024 mit einer Maximalförderung von 70 Prozent der Kosten rechnen können.
  • Gemäß dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist es noch bis zum 31.12.2044 möglich, mit fossilen Brennstoffen zu heizen. Ab dem 01.01.2045 dürfen alle Gebäude ausschließlich klimaneutral mit erneuerbaren Energien beheizt werden, womit die Verwendung von Heizöl und Gas endgültig eingestellt wird.
  • Erhebliche neue Aufgaben kommen auf die Schornsteinfegerzunft zu. Sie müssen künftig eine Reihe von Anforderungen des GEG prüfen (unter anderem Einhaltung der 65%-Regel, Einhaltung von Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen, etc.). Höhere Gebühren für die Hausbesitzer sind die Folge.

2) Neue Grenzwerte für Kachelöfen und Kamine

Ende 2024 läuft die letzte Übergangsfrist für Einzelraumöfen und Festbrennstoffkessel aus, die strengeren Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einzuhalten. Erfüllen zum Beispiel Kachelöfen oder Kamine diese Anforderungen nicht, müssen sie nachgerüstet (beispielsweise mit einem neuen Brennraumeinsatz) oder stillgelegt werden.

3) Heizungscheck und hydraulischer Abgleich

Heizungen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen müssen einem hydraulischen Abgleich unterzogen werden. Ferner ist ist für alle Gasheizungen ein Heizungscheck vorgeschrieben. Für Details siehe unseres Blogbeitrag „Neu für Vermieter: Hydraulischer Abgleich ist Pflicht„.

4) CO2-Preis steigt um ein Drittel

Da in 2023 die Erhöhung des CO2-Preises zur Entlastung der Verbraucher ausgesetzt wurde, kommt der Preishammer nun auf Januar 2024. Der Preis wird je Tonne um ein Drittel von 30 auf 40 Euro erhöht. Das verteuert Heizöl und Erdgas. Vermieter sind seit 2023 verpflichtet, einen Teil der Mehrbelastung zu übernehmen.

5) Erhöhte degressive Afa für Gebäude

Noch keine endgültige Klarheit besteht über die degressive Abschreibung für den Wohnungsbau als Teil des „Wachstumschancengesetzes“. Statt 2 beziehungsweis 3 Prozent sollten ursprünglich bis zu 6 Prozent der Investitionskosten jährlich abschreibbar sein. Aktuell wird das Gesetz wuschen Bundestag und Bundesrat verhandelt. Vermutlich läuft es auf eine Abschreibung von 5% für die ersten sechs Jahre hinaus. Das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

6) Erleichterungen für Balkonkraftwerke

Geht es nach dem Willen der Solarbranche sollen Mieter und Wohnungseigentümer künftig leichter den eigenen Strom auf dem heimischen Balkon erzeugen dürfen. Auch hier ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Steckerfertige Erzeugungsanlagen dürfen weiterhin maximal nur eine Leistung von 600 Watt haben (statt 800 Watt). „Auch geplante Vereinfachungen für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern sowie etliche weitere Punkte hängen in der Schwebe. Wann die politischen Beratungen zu einem Ergebnis kommen, ist noch unklar“, schreibt heise.de.

7) Umlage Kabelgebühren auf Mieter verboten

Ab dem 01.07.2024 dürfen die Gebühren für den Sammelhausanschluss fürs Kabel-TV nicht mehr auf die Mieter zwangsweise verteilt werden. Eigentümer haben zum 30.06. ein gesetzliches Kündigungsrecht. Mieter und Eigentümer betroffener Wohnanlagen müssen künftig eigene Versorgungsverträge fürs Kabelfernsehen abschließen.

Foto: Maryana Serdynska/istockphoto.com


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