Neues Heizungsgesetz Bedeutung für Immobilien-Eigentümer

Neues Heizungsgesetz ab 2024 – Das sind die Folgen für Eigentümer

Nach langem Ringen hat der Bundestag mit den Stimmen der Regierungsparteien das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Das allgemein als „Heizungsgesetz“ bezeichnete Vorhaben wurde Ende September ebenfalls vom Bundesrat verschiedet und tritt somit zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Die wichtigste Regelung des neuen Gesetzes besteht darin, dass künftig jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Zunächst gilt diese Vorschrift jedoch nur für Neubauten in Neubaugebieten. In den kommenden Jahren wird die Regelung schrittweise auf weitere Bereiche ausgeweitet. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst die Kommunen eine flächendeckende Wärmeplanung aufstellen. Dadurch soll jeder Hauseigentümer verbindlich erfahren, ob im Gebiet seiner Immobilie künftig zum Beispiel Fernwärme oder Wasserstoff verfügbar sein werden.

Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen eine solche Wärmeplanung bis zum 30.6.2026 und die restlichen Kommunen bis zum 30.6.2028 vorlegen – auf dieser Grundlage sollen Eigentümer entscheiden, wie sie künftig heizen. Kleineren Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ist ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren gestattet.

Wärmeplanung soll in Hamburg bereits Ende 2024 vorliegen

In Hamburg gab es zuletzt Streit in der Regierungskoalition zur Wärmeplanung in der Hansestadt. Die SPD veröffentlichte ein Eckpunktepapier zur Wärme- und Stromplanung in Hamburg und erweckte darin laut Hamburger Abendblatt den Eindruck, Energiesenator Jens Kerstan (Grüne) komme mit der nötigen Wärmeplanung nicht schnell genug voran. Kerstan bekräftige daraufhin, dass die kommunale Wärmeplanung in Hamburg bereits Ende 2024 vorliegen werde. „Ich habe der Wohnungswirtschaft […] versprochen, dass jeder Haus- und Wohnungsbesitzer die gewünschte Klarheit im Jahr 2024 bekommt“, sagte Kerstan laut Abendblatt.

Auf Druck der FDP sind zur Erreichung des 65%-Ziels verschiedene Heizungstechnologien zugelassen worden, was als „Technologie-Offenheit“ bezeichnet wird: Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizungen oder eine auf Biomasse basierende Heizung. Der Einbau einer auf Holz- oder Pelletheizung soll uneingeschränkt im Alt- und Neubau möglich bleiben. Grundsätzlich müssen sich Eigentümer durch einen zertifizierten Energieberater beraten lassen, wenn sie eine Heizung planen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird.

Komplizierte Reglungen zum Einbau von Gasheizungen

Recht kompliziert erscheinen die künftigen Regelungen zum Einbau von Gasheizungen. Der Fachdienst haufe.de erklärt es so: Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zur Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung weiter eingebaut werden. „Wenn die Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vorsieht, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung klimaneutraler Gase (wie Biomethan): Ab 2029 muss ein Anteil von 15 Prozent, ab 2035 von 30 Prozent und ab 2040 von 60 Prozent genutzt werden. Das soll bilanziell über den Kauf von Herkunftsnachweisen oder Zertifikate des Versorgers nachgewiesen werden können oder mit der Umrüstung der Heizung erreicht werden“, berichtet haufe.de.

Begleitet wird das neue Heizungsgesetz von einer Reform der staatlichen Förderung des Heizungstauschs. Eigentümer sollen ab 2024 mit einer Maximalförderung von 70% der Kosten rechnen können. Die Höhe der Förderung hängt jedoch vom Einkommen und Zeitpunkt der Heizungssanierung ab. Ferner sieht das Gesetz ein Kappungsgrenze für modernisierungsbedingte Mieterhöhungen vor. Solche Mieterhöhungen sollen im Fall eines Heizungstauschs auf maximal 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche pro Monat begrenzt werden. Unternimmt der Vermieter weitere Modernisierungen über den Heizungstausch hinaus, steigt die Kappungsgrenze.

Niemand soll vorzeitig eine Heizung ausbauen müssen, sofern sie sich bei einem Defekt reparieren lässt. Ist eine Gas- oder Ölheizung irreparabel defekt, gilt eine Übergangsfrist. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren können Heizungsanlagen eingebaut werden, die nicht den Anforderungen des 65%-Ziels entsprechen. Nach Ablauf der Frist ist entscheidend, was die kommunale Wärmeplanung vorgibt. Bereits heute sieht das aktuell gültige GEG vor, dass Gas- und Ölheizungen ab einem Alter von 30 Jahren ausgetauscht werden müssen. Daran wird sich nichts ändern.

Laut der Neufassung des GEG kann noch bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen geheizt werden. Ab 2045 gilt dann verbindlich für alle Gebäude, dass sie nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden dürfen – dann ist endgültig Schluss.

2044 ist endgültig Schluss für fossile Heizungen

Ergänzend zum vom Bundestag beschlossenen Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat Hamburg bereits kürzlich die Vorgaben für den Klimaschutz verschärft und neue Vorgaben für die Eigentümer von Immobilien und für Neubauten erlassen. Darüber berichteten wir in unserem Blogbeitrag „Hamburg verschärft Klimaschutz: Neue Pflichten für Bestandsgebäude und Neubauten“.

Foto: U. J. Alexander/istockphoto.com


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