Die Bundesregierung hat mit der Überarbeitung des Heizungsgesetzes für viel Verwirrung gesorgt. Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Immer noch sind viele Irrtümer zu der Gesetzesnovelle im Umlauf. Wir stellen die fünf populärsten Irrtümer vor und klären auf. Was stimmt nun wirklich? Übrigens: Der erste Irrtum beginnt bereits beim Namen des Gesetzes. Denn ein „Heizungsgesetz“ existiert in Deutschland nicht und neu ist ein solches Gesetz auch nicht. Das betreffende Gesetz existiert bereits seit vielen Jahren und trägt den klobigen Namen „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG). Zum 1. Januar tritt es in überarbeiteter Form in Kraft.
Irrtum Nummer 1: Ich darf keine Gas- oder Ölheizung mehr in mein Haus einbauen!
Der Betrieb mit Gas oder Öl betriebener Heizungen wird erst ab 2045 generell untersagt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten zahlreiche Ausnahmen und Übergangsregelungen, die von der Wärmeplanung der jeweiligen Kommune abhängen. So lange bleibt auch der Einbau von Gas- und Ölheizungen erlaubt. Es ist jedoch zu beachten, dass solche Anlagen ab dem Jahr 2029 einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien nutzen müssen.
Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden. Wenn die kommunale Wärmeplanung dann kein Wasserstoffnetz vorsieht, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung klimaneutraler Gase (wie Biomethan): Ab 2029 muss ein Anteil von 15 Prozent, ab 2035 von 30 Prozent und ab 2040 von 60 Prozent genutzt werden. Das soll laut der Webseite von haufe.de bilanziell über den Kauf von Herkunftsnachweisen oder Zertifikate des Versorgers nachgewiesen werden können oder mit der Umrüstung der Heizung erreicht werden.
Für die Übergangsperiode von fünf Jahren besteht die Möglichkeit, jede Art fossiler Heizung einzubauen – mit Ausnahme von Gebäuden in Neubaugebieten.
Irrtum Nummer 2: In Neubauten dürfen nur noch Wärmepumpen eingebaut werden!
In Neubaugebieten müssen neu errichtete Gebäude ab dem 1 Januar 2024 die Vorgabe erfüllen, dass Ihre Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien nutzen (65%-EE-Pflicht). Die 65-Prozent-Vorgabe kann durch verschiedene Heizungstechniken erreicht werden – Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizungen oder eine auf Biomasse basierende Heizung. Wenn der Bau nicht in einem Neubaugebiet erfolgt – zum Beispiel als Lückenbebauung oder nach einem Abriss – besteht die Möglichkeit, eine fossile Heizung zu installieren (vergleiche Antwort zu Irrtum 1).
Irrtum Nummer 3: Wenn meine Gasheizung defekt ist, muss ich sie durch eine Wärmepumpe ersetzen!
Bereits das aktuelle Gebäudeenergiegesetz schreibt vor, unter bestimmten Voraussetzungen und mit Ausnahmen Öl- und Gas-Heizungen ausgetauscht werden müssen, die älter als 30 Jahre sind. Das ändert sich mit der Gesetzesnovelle nicht. Niemand soll eine funktionstüchtige Heizung ausbauen müssen. Man kann sie reparieren lassen. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist, gilt eine Übergangsfrist, auch beim geplanten Heizungstausch. Innerhalb der Frist von fünf Jahren können Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllen. Nach Ablauf der Frist kommt es darauf an, welche kommunale Wärmeplanung vorliegt, schreibt haufe.de. Wärmepumpen funktionieren bei richtiger Planung auch in älteren Häusern.
Irrtum Nummer 4: Wenn mein Haus einen schlechten Energiestandard hat, werde ich gezwungen, es zu sanieren!
Eine Pflicht, ein energetisch schlechtes Haus zu sanieren, besteht gegenwärtig nicht und wird auch nicht mit der Novelle des GEG ab dem 1. Januar 2024 eingeführt. Solch ein Gesetz wird jedoch weiterhin auf EU-Ebene diskutiert. Womöglich kommt eine solche Pflicht in den kommenden Jahren. Sie soll für Gebäude mit einem Energiestand E oder schlechter gelten. Im März 2023 hatte das EU-Parlament mit einer deutlichen Mehrheit für strengere Regeln bei der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) gestimmt. Bis zum Jahr 2030 sollten Wohnhäuser mindestens die Energieeffizienzklasse „E“ und bis 2033 mindestens die Energieeffizienzklasse „D“ erreichen. Jedoch hat die Bundesregierung dem Vorhaben zwischenzeitlich die Unterstützung entzogen. Daher gilt es als fraglich, ob eine entsprechende Sanierungspflicht eingeführt werden wird.
Irrtum Nummer 5: Als Mieter betrifft mich das Heizungsgesetz nicht!
Wenn ein Vermieter nach den geänderten gesetzlichen Regelungen eine neue Heizanlage einbaut, können bis zu zehn Prozent der Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Sollte der Vermieter staatliche Förderungen erhalten haben, sind diese von der umlegbaren Summe abzuziehen. Es gilt eine gesetzliche Kappungsgrenze: Die maximale Mieterhöhung pro Quadratmeter und Monat darf maximal 50 Cent betragen. Das gilt für die Dauer von sechs Jahren. Kommen weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, können es wie bisher zwei bis drei Euro werden.
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