Immobilien-Quiz: Testen Sie Ihr Wissen Die Welt der Immobilien ist voll von Fachbegriffen. Viele davon sind oft nur Fachleuten ein Begriff. Wir haben daher für unsere Kunden das Hamburger Immobilienlexikon veröffentlicht, in dem wir rund 100 Begriffe aus dem Immobilienbereich erklären. Das ist unser Service für Hausverkäufer und Käufer in Hamburg.Machen Sie jetzt unser Immobilien-Quiz und testen Sie Ihr Wissen. Die Fragen stammen aus dem Buch "Immobilien-Fachwissen im Test - 500 Fragen, 500 Antworten" von Erwin Sailer (4. Auflage, Grabener Verlag, 2013). Es ist jeweils nur eine Antwortmöglichkeit richtig. Ihre Eingaben werden nach der Auswertung nicht weiter gespeichert. 1) Welcher Wert spiegelt den Marktwert wieder?EinheitswertGrundbesitzwertBrandversicherungswertVerkehrswertBeleihungswert 2) Was ist eine offene Bauweise?Eine Bauweise, die es Passanten ermöglicht, in die Zimmer des Hauses zu blickenEine Bauweise, bei der die Länge der Häuserzeile 50m nicht überschreitetEs können nur Häuser errichtet werden, die nicht bis an die Baugrenze reichenEine Bauweise mit Reihenbalkonen auf jedem StockwerkEs bezeichnet ein Bauvorhaben mit Glasfassaden, die den Passanten einen Blick ins Innere des Gebäudes ermöglichen 3) Was ergibt sich, wenn eine GFZ von 2,4 in einem Bebauungsplan festgesetzt wurde?Die Geschossfläche darf das 2,4-fache der Grundstückfläche betragenDie Geschossfläche darf das 2,4-fache der zulässigen Grundfläche betragenDie Geschossfläche darf das 2,4-fache der Kellergeschossfläche betragenEs dürfen nur 2 Vollgeschosse und 40% der Dachgeschossfläche mit Nutzflächen bebaut werdenEine GFZ von 2,4 ist gar nicht möglich, weil sonst über die Grundstücksgrenzen hinaus gebaut werden müsste 4) Was wird in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen?Der GrundstücksbestandDer Eigentümer/die Eigentümer des GrundstücksLasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück ruhenDie BelastungenDie Baulasten 5) Welche Bauvorhaben sind in allgemeinen Wohngebieten regelmäßig zulässig?Ausschließlich Mehrfamilienhäuser mit bis zu 100 WohneinheitenWohn-, Bürogebäude, Handwerksbetriebe, KaufhäuserWohn-, Verwaltungsgebäude, Läden, Gastwirtschaften, Gartenbaubetriebe, TankstellenWohn-, Verwaltungsgebäude, Gewerbebetriebe, land- und forstwirtschaftliche BetriebeWohngebäude, Läden, Gastwirtschaften sowie Gebäude, die kirchlichen, kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Zwecken dienen 6) Welche Wirkung hat ein nicht notariell beurkundeter Vorvertrag über den Kauf eines Grundstücks?Keine rechtliche WirkungEr bindet nur den KäuferEr bindet nur den VerkäuferEr muss zumindest vom Makler mit unterschrieben werden, wenn er eine bindende Wirkung entfalten sollDer Vorvertrag kann nur unter Mitwirkung eines vereidigten Sachverständigen wirksam geschlossen werden 7) Welchen Sinn hat eine Auflassungsvormerkung?Im Rang nach der Auflassungsvormerkung sind keine Eintragungen zugunsten Dritter im Grundbuch mehr möglichDie Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung an den Käufer. Nachrangig eingetragene Belastungen, die den Verkäufer betreffen, entfalten keine Wirksamkeit mehrDie Auflassungsvormerkung ist lediglich ein Vermerk, aus dem sich ergibt, dass eine Auflassung bevorsteht. Sie entfaltet aber keine Wirkung und ist rangneutralDie Auflassungsvormerkung schützt den Käufer einer Immobilie ausschließlich vor einer Zwangsversteigerung des Grundstücks durch DritteDie Auflassungsvormerkung ist immer dann angebracht, wenn der Käufer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist 8) Welche Eintragung im Grundbuch ist bewertungsrelevant?Die Grundschuld, die zu Lasten eines Kreditinstituts eingetragen istEine die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks beeinträchtigende GrunddienstbarkeitDie Eigentümer, denen das Grundstück gehörtEine Auflassungsvormerkung, die zugunsten des Grundstückerwerbers eingetragen und Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung zu löschen istDie Bezeichnung der Wirtschaftsart der Flurstücke, aus denen das Grundbuch besteht Time is Up!