Immobilienmakler haben in Deutschland leider oftmals keinen guten Ruf. Kunden erleben die Zusammenarbeit mit einem Makler manchmal als intransparent und rechtlich nicht immer ordnungsgemäß. Dies ist auch ein Grund dafür, dass der Gesetzgeber das Maklerrecht geändert hat. Die umfassenden Anpassungen treten ab dem 23.12.2020 in Kraft. Eine ausführliche Zusammenfassung zum neuen Maklerrecht bieten wir Ihnen in einem eigenen Beitrag.
Maklerverträge müssen ab 23.12.2020 in Textform abgeschlossen werden
Teil der gesetzlichen Neuregelung ist, dass ein Maklervertrag mit einem Verbraucher künftig beim Kauf und Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen in Textform abgeschlossen werden muss. Ein Handschlag oder eine mündliche Übereinkunft genügen nicht mehr. Textform bedeutet, dass der Verbraucher dem Vertrag zustimmen und ihn in schriftlicher Form erhalten muss, sodass er ihn abspeichern, drucken und aufbewahren kann. Hinweise auf einer Webseite genügen künftig also nicht mehr. Eine Unterschrift der Parteien auf dem Vertrag ist hingegen bei der Textformerfordernis nicht notwendig (das wäre eine „Schriftformerfordernis“).
Maklerverträge unterliegen in der Regel der AGB-Gesetzgebung
Verträge zwischen dem Makler und einem Verbraucher unterliegen in der Regel den gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entsprechend müssen sich die Rechte und Pflichten, die ein Maklervertrag umfasst, nach dem AGB-Gesetz und den richterlichen Entscheidungen dazu richten. Das gilt sowohl für den Vertrag des Makler mit den Verkäufern einer Immobilie als auch mit den Kaufinteressenten bzw. den Käufern.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu den AGB legen enge Grenzen fest, was ein Makler mit einem Verbraucher in Form eines für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten und vom Makler vorgegebenen Vertragsentwurf vereinbaren darf. Wer sich verschiedene Maklerverträge einmal genauer ansieht, wird jedoch feststellen, dass sich die Regelungen darin oft stark unterscheiden.
In Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick von Beispielen, welche Regelungen ein Makler mit Ihnen im Rahmen der AGB-Gesetzgebung unserer Ansicht nach treffen darf und welche nicht.
Diese Regelungen darf ein Maklervertrag mit Verbrauchern nicht enthalten
- Unbeschränkte Laufzeitklausel: Die Laufzeit ist (bis zum Verkauf der Immobilie) unbeschränkt oder überschreitet eine Laufzeit von 12 Monaten plus automatische Verlängerungen bis max. 18-24 Monate bzw. enthält keine Kündigungsmöglichkeit (z.B. OLG Stuttgart, Az. 3 U 146/18).
- Vorkenntnisklausel: Der Makler verlangt seine Provision auch dann, wenn einem Käufer die Immobilie bereits vor Tätigkeit des Maklers bekannt war.
- Hinzuziehungsklausel: Der Makler untersagt dem Eigentümer der Immobilie, diese nach Abschluss des Maklervertrags selbst zu verkaufen (Eigenverkauf) bzw. verlangt in diesem Fall die volle Provision (grob fahrlässige Verletzung der Treuepflicht, z.B. OLG Hamm, Az. 18 U 236/99).
- Provisionspflicht bei Verkaufsaufgabe: Ändert der Verkäufer seine Meinung und will die Immobilie trotz Maklervertrag nicht mehr veräußern, verlangt der Makler die volle Provision.
- Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision
- Vorschuss auf die Provision
Beispiele für gültige AGB im Maklervertrag mit Verbrauchern
- Weitergabeverbot: Der Makler untersagt dem Kunden die Weitergabe von Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erstellt und zur Verfügung gestellt hat (z.B. Exposé, Fotos, Grundrisse).
- Doppeltätigkeit: Der Makler darf für Verkäufer und Käufer gleichzeitig tätig sein, muss diese Doppeltätigkeit den Parteien aber anzeigen.
- Aufwandsersatz: Kommt der Verkauf der Immobilie trotz der Tätigkeit des Maklers nicht zustande, hat der Makler Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Die Höhe des Aufwandsersatzes kann individuell oder pauschal bis maximal 10% der erwarteten Provisionshöhe vereinbart werden.
- Haftungsbegrenzung auf grob fahrlässiges Verhalten des Maklers
- Haftungsausschluss für Informationen, die der Makler vom Eigentümer oder einem beauftragten Dritten erhalten hat
- Hinweis auf die Verjährung von Forderungen in 3 Jahren
Da sich die Rechtsprechung zu den AGB laufend weiterentwickelt, lassen wir uns – als Ihr lokaler Makler in Hamburg Wellingsbüttel, Klein-Borstel, Fuhlsbüttel, Alsterdorf, Ohlsdorf – laufend rechtlich beraten. Diese Beratung erfolgt durch Fach-Anwälte für Verbraucher- und Immobilienrecht.
Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite, dass Sie beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie einen Maklervertrag abschließen, der die Rechte und Pflichten für Sie als Kunden und uns als Ihrem Immobilienmakler ordnungsgemäß abbildet. Sprechen Sie uns bei Fragen zum Maklervertrag gerne an. Wir beraten Sie jederzeit und unverbindlich. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie an unter 040 / 8797 5446.
Bitte beachten Sie, dass wir keine allgemeine Rechtsberatung erbringen. Das ist zurecht das Privileg von Rechtsanwälten.
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