Wallbox für E-Auto in Tiefgarage einer WEG installieren

Wallbox und E-Auto in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) – was tun?

Mit der stark wachsenden Verbreitung von Elektroautos stellt sich in immer mehr Wohnungseigentümergemeinschaften die Frage, wie die batteriegetriebenen Autos am besten geladen werden können. Für Besitzer privater Einfamilienhäuser ist die Sache meist recht gut umsetzbar: Der Elektriker verlegt einen Drehstromanschluss vom Keller zur Garage bzw. zum Carport und installiert dort eine Wallbox. Schon kann das stromhungrige Elektromobil nachts zum Beispiel mit bis zu 11 Kilowattsunden Leistung geladen werden. Auch größere Akkus sind so bis zum nächsten Morgen wieder gefüllt. Aktuell wird die Installation sogar staatlich gefördert.

Ganz anders sieht die Situation für Eigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus. Denn die Installation einer Wallbox setzt in der Regel bauliche Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum voraus. Daher wurde mit der Novelle des Wohneigentumsgesetzes (WEG) in §20 Abs. 2 Nr. 2 ein Anspruch für jeden Eigentümer begründet, bauliche Veränderungen verlangen zu können, um elektrisch betriebene Kfz zu laden. Rechtsanwalt Georg Hopfensberger schreibt dazu in der aktuellen Ausgabe der Bayerischen Hausbesitzerzeitung (Ausgabe 10/2021, Seite 548-553): „Dieser Anspruch richtet sich einerseits auf die Errichtung einer Ladestation, sog. Wallbox, aber auch auf die Durchführung sämtlicher weiterer erforderlichen Maßnahmen wie das Verlegen der Leitungen (…) und Leerrohren oder Maßnahmen des Brandschutzes.“

Wer zahlt, dem gebührt allein die Nutzung der Wallbox

In §21 Abs. 2 führt das neue WEG ferner aus, dass der Eigentümer einerseits sämtliche für die Maßnahme anfallenden Kosten zu tragen hat und ihm andererseits allein die Nutzung gebührt. Rechtsanwalt Hopfensberger führt weiter aus: „Wenn sich ein weiterer Eigentümer später dazu entschließt, ebenfalls eine Wallbox zu errichten, so hat dieser wiederum einen Anspruch darauf, dass ihm dies gestattet wird, jedoch nur gegen einen angemessenen Geldausgleich.“ Der Anwalt weist außerdem in dem Beitrag darauf hin, dass das Recht auf eine Wallbox nur besteht, sofern der Eigentümer sein Kfz auf einem eigenem Parkplatz – also im Bereich seines Sondereigentums – parken kann oder eine gemeinschaftliche Abstellfläche dafür vorhanden ist.

Problematisch ist in größeren Eigentumsgemeinschaften oftmals, dass der Hausstromanschluss an das öffentliche Netz nicht ausreicht, dass mehrere Fahrzeuge gleichzeitig mit voller Leistung geladen werden können. Manches Mal wird dann der Bau eines zusätzlichen Hausanschlusses erwogen, was jedoch bis zu fünfstellige Kosten bedeuten kann. Besser ist es unter Umständen, ein Lastmanagement zu installieren, dass dafür sorgt, dass die Autos stets so geladen werden, dass der Stromanschluss nicht überlastet wird – auch in Abhängigkeit von der übrigen Stromnutzung in der Wohnanlage. Denn je nach Lage der Immobilie ist die Verlegung zusätzlicher Hausanschlüsse gar nicht möglich, weil im Wohngebiet nicht die erforderliche Menge an Strom über das Netz zur Verfügung steht. In manchen Wohnvierteln ist schon ein Wettstreit zwischen den Wohnanlagen entbrannt, wer überhaupt einen zusätzlichen Hausanaschluss erhält.

Rückbaupflicht, Brandschutz und Versicherungen als Hemmschuhe

Rechtsanwalt Hopfensberger macht in seinem Beitrag noch auf eine weitere Erschwernis aufmerksam, eine eigene Wallbox in einer Eigentumsgemeinschaft zu installieren. Denn die Gesetzesnovelle des WEG regelt zwar das „Ob“ für die Maßnahme aber nicht das „Wie“. Darüber beschließt nämlich die Gemeinschaft und die kann die Erlaubnis an Bedingungen knüpfen. Denn in §20 WEG heißt es in Absatz 2 auch: „Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.“ Zum Beispiel kann die Gemeinschaft laut dem Anwalt die Stellung von Sicherheiten für den Rückbau, den Abschluss von Versicherungen oder die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung bestimmen.

So kommt Hopfensberger zu dem Fazit: „Im Rahmen der Entscheidung über das ,Wie‘ der Maßnahmen haben die Eigentümer einen weitreichenden Ermessensspielraum. Es wird also keine leichte Aufgabe für die Gemeinschaften sein, über die Installation der Wallboxen zu entscheiden. So manch ein E-Auto wird wohl noch viele Stunden an der öffentlichen Ladesäule hängen statt in der komfortablen heimischen Tiefgarage.

Foto: Extreme Media/istockphoto.com


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