Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat tritt zum 1.11.2020 das neue Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, in Kraft. Es macht Vorgaben zur energetischen Sanierung und den energetischen Anforderungen sowohl für Bestandsgebäude als auch für Neubauten. In dem Gesetz wurden europäische Vorgaben in nationales Recht überführt und außerdem die bisher getrennten Regelungen aus dem Energieeinspargesetz, der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt.
Die wichtigste Vorgabe aus dem neuen Gesetz lautet: Der seitens der EU geforderte Niedrigstenergie-Gebäudestandard gilt ab 2021 verpflichtend für alle Neubauten. Rechtsanwältin Birgit Noack sagt in einem Beitrag in der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung (Ausgabe 8/2020, S. 402), dass der neue Standard nicht über das aktuelle Anforderungsniveau der EnEV 2016 hinausgehe. „Derzeit beträgt die Vorgabe für den maximalen Energieendbedarf eines Neubaus bei 45-60 kWh/m2.“ Die Rechtsanwältin weist aber darauf hin, dass der Standard 2023 überprüft werden solle. Dann könnten striktere Vorgaben kommen.
Vielzahl von neuen Regeln und Pflichten für Eigentümer
Laut Rechtsanwältin Noack beinhaltet das GEG unter anderem folgende weitere Regelungen und Anforderungen:
- Der Einbau von neuen Ölheizungen ist ab 2026 nur noch eingeschränkt möglich. Öl-Heizkessel, die vor 1991 installiert wurden, dürfen ab dem Zeitpunkt nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen sind möglich.
- Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen sich bei größeren Renovierungen verpflichtend von einem berechtigten Energieberater kostenlos beraten lassen.
- Das neue GEG sieht steuerliche Förderungen für Immobilieneigentümer vor, die ihr Haus energetisch sanieren. Die bisherigen Zuschüsse steigen um 10%.
- Die Primärenergiefaktoren von Energieträgern werden im Gesetz neu justiert.
- Bei der Erfüllung von energetischen Standards bei Neubauten wird die Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Solarstrom erleichtert.
- Durch das Modellgebäudeverfahren können Eigentümer die Einhaltung der GEG-Standards durch gewisse Mindestqualitäten erreichen.
- Es gelten strengere Anforderungen an die Ausstellung von Energieausweisen. Diese müssen außerdem künftig auch vom Makler (und nicht nur vom Eigentümer) vorgelegt werden können. Es gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2021.
- Die Bundesregierung soll prüfen, ob synthetisch erzeugte Energieträger (Wasserstoff, E-Fuels) in Gebäuden genutzt werden können.
Das neue Gesetz beinhaltet für Gebäudeeigentümer und Bauherren also eine Vielzahl von wichtigen Neuregelungen und Pflichten. Wir empfehlen, sich mit Fachleuten wie örtlichen Energieberatern frühzeitig auszutauschen. Eine Liste von Energieberatern – zusammengestellt von der Deutschen Energieagentur DENA – findet sich zum Beispiel hier: https://www.energie-effizienz-experten.de. In Hamburg-Nord können Sie sich zum Beispiel an folgende Energieberater wenden:
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