Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz ist im November 2020 auch eine Neuregelung für die Ausstellung von Energieausweisen beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien in Kraft getreten. Für die Neuregelung gilt – was viele nicht wissen – jedoch eine Übergangsfrist. Denn bis zum 30. April 2021 sind die Energieausweise für Bestandsgebäude noch nach den Bestimmungen der eigentlich jetzt abgelösten Energieeinsparverordnung (EnEV) auszustellen. Darauf weist in einem Beitrag in der Bayerischen Hausbesitzerzeitung 01/2021 (Seite 5) die Rechtsanwältin Birgit Noack hin.
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) war zum 1. November 2020 in Kraft getreten. Dessen Vorschriften sind bei der Erstellung von Energieausweisen für den Verkauf oder die Vermietung von Wohnimmobilien ab dem 1. Mai 2021 anzuwenden. Unter anderem gilt dann, dass im Energieausweise ab diesem Zeitpunkt als zusätzliche Angabe der CO2-Ausstoß des Gebäudes genannt werden muss. Geregelt sind die Vorgaben zum Energieausweis in Teil 5 des neuen GEG. In den Paragraphen §§ 79-88 finden Eigentümer, Verwalter und Mieter alle notwendigen Details. Auch in Zukunft gilt die Unterscheidung in Verbrauchs- und Bedarfsausweise. Ausnahmen gelten weiterhin für kleine Gebäude und Gebäude unter Denkmalschutz.
Stand der Sanierung muss detailliert beschrieben werden
Neben der Angabe des CO2-Ausstoßes gelten ab dem 1. Mai 2021 folgende Änderungen:
- Wenn der Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellt, ist er für deren Richtigkeit verantwortlich
- Der Aussteller eines Energieausweises muss die bereitgestellten Daten sorgsam prüfen und darf diese nur verwenden, wenn er keinen Zweifel an deren Korrektheit hat
- Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten. Dadurch soll die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden. Eine ausschließlich datengestützte Ausstellung der Ausweise ist künftig nicht mehr erlaubt
- Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden. Die Qualität der Modernisierungsempfehlungen soll verbessert werden
- Inspektionspflichtige Klimaanlagen sind mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion zu nennen
Einen ausführlichen Beitrag über die Folgen des neuen GEG für Haus- und Wohnungseigentümer können Sie in unserem Blog lesen.
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