Haus oder Wohnung vererben gesetzliche Erbreihenfolge bei Immobilien

Wer erbt mein Haus oder meine Wohnung?

Wer sich fragt, wer das eigene Haus oder die eigene Wohnung einmal erben wird, kann in der folgenden Übersicht nachsehen. Zunächst ist jedoch zu klären, ob jemand gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vererbt oder er sie oder er eigene Bestimmungen über das Erbe erlassen hat, wie zum Beispiel ein Testament oder einen Erbvertrag.

In diesem Beitrag erläutern wir die gesetzliche Erbfolge bei Immobilien. Es geht also um jenen Fall, dass die Erblasserin oder der Erblasser keine eigene Verfügung errichtet hat. Das gilt für rund die Hälfte aller Erbfälle in Deutschland. Die gesetzliche Erbfolge ist detailliert im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB) geregelt. Grundidee im BGB ist, dass die Erblasserin oder der Erblasser zunächst ihre bzw. seine Kernfamilie versorgen möchte, das bedeutet den Ehe- bzw. Lebenspartner und – falls vorhanden – die eigenen Kinder. Alle anderen müssen sich bei der gesetzlichen Erbfolge von Immobilien dahinter einreihen und gehen damit oftmals leer aus. Daher sollte jemand, der ein Haus oder eine Wohnung vererbt, unbedingt frühzeitig prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge seinen Wunsch entspricht. Falls das nicht der Fall ist, sollte ein Erbvertrag oder Testament erlassen werden.

Die Gesetzliche Erbfolge folgt in einem streng hierarchischen Schema. Wir erläutern, wie die Erbquoten von Partnern und Verwandten ermittelt werden:

Erbansprüche von Partnern

  • Im ersten Schritt werden die Ansprüche von Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft geprüft und bedient. Seit 2005 sind Lebenspartnerschaften der Ehe rechtlich und steuerlich gleichgestellt. Doch Vorsicht: besteht keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, dann geht der Lebenspartner in der Regel leer aus, auch wenn lange ein gemeinsamer Haushalt bestand.
  • Wie der Partner erbt, hängt einerseits vom Güterstand des Paares ab: Gilt die gesetzliche Regelung der Zugewinngemeinschaft oder haben die Partner eine Gütertrennung vereinbart? Außerdem ist relevant, ob und wie viele weitere Erben existieren. Rund 90% der Paare haben keine Vereinbarung zum Güterstand getroffen und leben daher in der Form der Zugewinngemeinschaft.
  • Lebte das Paar als Zugewinngemeinschaft, erbt der Partner mindestens die Hälfte des Vermögens – also auch vom Haus oder der Wohnung. Hatte des Paar keine Kinder, Enkel oder Urenkel, steigt der Anteil für den Partner auf Dreiviertel. Das verbleibende Viertel wird unter Verwandten der 2. und 3. Ordnung wie Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen verteilt. Gibt es keine solchen Verwandten, fällt das komplette Vermögen an den Partner.
  • Für den Fall der Gütertrennung sieht das Gesetz andere Erbquoten vor: Abhängig von der Anzahl der Kinder kann der Erbteil des Partners nur ein Viertel oder Drittel betragen. Für den Fall weiterer Verwandter erbt der Partner maximal die Hälfte des Vermögens wie einem Haus oder einer Wohnung. Nur wenn keine Verwandten ermittelbar sind, geht das komplette Vermögen an den Partner.

Zu berücksichtigen ist außerdem noch, dass die Partnerin oder der Partner zusätzlich Anspruch auf den sogenannten „Voraus“ haben. Dieser „Voraus“ umfasst neben den Hochzeitsgeschenken in der Regel auch – abhängig vom Lebensstil des Paares – den vollständigen Hausstand des Paares inklusive wertvollen Einrichtungsgegenständen wie Möbel, Teppiche und Gemälde.

Erbansprüche von Verwandten

Die Teile des Vermögens, die nicht vom Partner geerbt werden, gehen gemäß der gesetzlichen Erbfolge des BGB an die Verwandten der Erblasserin oder des Erblassers. Über den jeweiligen Anteil entscheidet der Verwandtschaftsgrad. Dabei gilt die simple Regel: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher die Erbquote.

  • 1. Ordnung: Hat das Paar eigene Kinder, so erben diese das gesamte übrige Vermögen. Sind Kinder verstorben, nehmen deren Kinder bzw. wiederum deren Kinder (also die Enkel oder Urenkel) ihren Platz ein. Es ist übrigens irrelevant, ob es sich um eheliche, uneheliche oder adoptierte Kinder handelt. Die gesetzliche Erbfolge macht dabei keine Unterschiede und stellt Kinder alle gleich. Wer das nicht möchte, muss sein Erbe regeln und etwas anderes verfügen.
  • 2. Ordnung: Nur wenn die Erblasserin oder der Erblasse keine Kinder hat, kommen weitere Verwandte in den Genuss eines Erbteils. Auch hier legt das BGB eine strikte Reihenfolge fest: erst die Eltern bzw. deren Nachkommen, dann die Geschwister und schließlich deren Kinder, also Nichten und Neffen.
  • 3. Ordnung: Existieren weder Erben der 1. noch der 2. Ordnung, können auch noch weiter entfernte Verwandte erben. Dies betrifft Großeltern, Tanten und Onkel oder Cousinen und Cousins.

Wir empfehlen dringend, sich zu Lebzeiten und frühzeitig von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten zu lassen, falls Immobilien vererbt werden sollen. Denn oft entstehen durch Erbfälle bei Immobilien Erbengemeinschaften, die manchmal leider in Unfrieden und teils rechtliche Auseinandersetzungen münden. Eine Testament oder Erbvertrag können solche Probleme vermeiden. Gern beraten wir Sie und nennen Ihnen entsprechende Fachleute aus der Region. Und ganz wichtig: Möchten Sie ein Testament aufsetzen, müssen Sie dieses vollständig selbst mit der Hand verfassen und mit Vor- und Nachname unterschreiben.

Schema der gesetzlichen Erbfolge
Schema der gesetzlichen Erbfolge gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch

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Foto: Deagreez/istockphoto.com


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