Beurkundung

Grundstückskaufverträge sind in Deutschland gemäß § 311b BGB beurkundungspflichtig. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf also der Beurkundung durch einen Notar. Mündliche oder privatschriftliche Vereinbarungen sind wegen des Verstoßes der vom Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig.

Die notarielle Beurkundung dient dazu, dass Verkäufer und Käufer einer Immobilie keine übereilten oder unüberlegten Entscheidungen zu ihren Ungunsten treffen. Das Gesetz will sicherstellen, dass die mit einem Grundstückskaufvertrag verbundenen Sachverhalte für beide Seiten interessen- und sachgerecht vereinbart werden.

Im Termin der Beurkundung muss der Notar den Kaufvertrag vollständig vorlesen und sämtliche Anlagen aushändigen. Verkäufer und Käufer haben Gelegenheit, Fragen zu stellen oder strittige Punkte zu klären. Sind sich die Parteien über den Vertrag einig, lässt der Notar den Vertrag unterschreiben und beurkundet ihn. Die Parteien müssen sich – sofern dem Notar nicht von Person bekannt – bei der Beurkundung ausweisen, zum Beispiel durch einen Personalausweis.

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