Denkmalschutz

Denkmäler prägen die Stadt Hamburg und tragen wesentlich zu ihrer kulturellen Identität bei. Erhaltung, Pflege und Nutzung sind daher von öffentlichem Interesse. In Hamburg sind die zahlenmäßig meisten Denkmäler in Privatbesitz. Der Staat argumentiert hier gern gemäß §14 des Grundgesetzes mit der Anforderung „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

Eine denkmalgerechte Sanierung kann jedoch massive Kosten und Nutzungseinschränkungen für den Eigentümer bedeuten. Daher hat der Staat eine Reihe steuerlicher Vergünstigungen für Denkmaleigentümer vorgesehen, um deren Belastungen bei der Erhaltung von Denkmälern zu mindern.

In Hamburg gibt es zum Schutz der Denkmäler seit 2015 ein neues Denkmalschutzgesetz. Zur Frage, in welchem Fall es sich um ein Denkmal handelt, schreibt die Behörde in ihren FAQ: „Das Denkmalschutzgesetz unterscheidet Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler. Für alle gilt, dass ihre Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegen muss. Für die Erklärung zum Denkmal ist bereits einer dieser Gründe hinreichend.“ Eine Liste aller Hamburger Denkmäler findet sich hier.

Um Eigentümer bei den erheblichen wirtschaftlichen Belastungen beim Erhalt und der Pflege von Denkmälern zu unterstützen, bietet der Staat Eigentümern erhöhte steuerliche Abschreibungen oder Befreiungen im Bereich der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer, der Grundsteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Weitere Details finden sich in der Broschüre „Steuertipps für Denkmaleigentümer“ von der Hamburger Kulturbehörde.

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