Geldwäschegesetz

Der Gesetzgeber fürchtet, dass es bei Immobiliengeschäften zu Geldwäsche kommen kann. Daher legt er Immobilienmaklern bestimmte Pflichten auf, die solche Gesetzesverstöße verhindern sollen. Beim ernsthaften Interesse eines Kunden ist der Immobilienmakler verpflichtet, die Identität der Person bzw. des Unternehmens zweifelsfrei festzustellen. Das gilt sowohl für den potenziellen Käufer als auch den Verkäufer der Immobilie.

Beim Käufer geht man von einem „ernsthaften Interesse“ aus, sobald ein Kaufvertrag ausgetauscht werden soll. Daher wird ein gewissenhafter Immobilienmakler zuvor die Personalien des Interessenten aufnehmen. Bei Privatpersonen erfolgt das durch eine Kopie oder Abschrift des Personalausweises, bei juristischen Personen durch eine Prüfung des Handelsregisters. Der Immobilienmakler muss außerdem prüfen, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.

Der Immobilienmakler ist verpflichtet, die Daten 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Aufsichtsbehörden vorzulegen. Bei Zuwiderhandlungen drohen dem Immobilienmakler empfindliche Bußgelder. Diese Sorgfaltspflicht muss der Immobilienmakler auch allen Angestellten seines Betriebes auferlegen. Details zur Bedeutung und zum Umgang mit dem Geldwäschegesetz bei Immobiliengeschäften hat der Makler-Verband IVD zur Verfügung gestellt.

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