Das Hammerschlags – und Leiterrecht gestattet einem Grundeigentümer oder einem von ihm beauftragten Vertreter, unter bestimmten Voraussetzungen das Nachbargrundstück zu betreten, um Reparaturen oder Bauarbeiten durchzuführen. In Hamburg ist dies in §74 der Hamburger Bauordnung geregelt, da in der Hansestadt kein explizites Nachbarschaftsgesetz besteht. In dem genannten Paragraphen heißt es:
„Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist.“
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Parteien sich einvernehmlich über die Durchführung der Maßnahmen einigen. Gelingt dies nicht, kann die Baubehörde eingeschaltet werden. Der Bauherr muss die Arbeiten, die eine Duldungspflicht auslösen, mindestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn mitteilen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind.