Anders als man wegen des Titels vielleicht vermuten könnte, regelt die Makler- und Bauträgerverordnung nicht die Gestaltung von Maklerverträgen. Die Verordnung wurde in den 70er Jahren erlassen, um vor allem Erwerber im Rahmen von Bauträgerverträgen zu schützen. So ist darin die Frage geklärt, zu welchen Zeitpunkten der Bauträger Geld vom Kunden annehmen darf und in welcher Weise der Bauträger die entgegengenommenen Gelder abzusichern hat. Ebenso ist in der Verordnung geregelt, dass der Bauträger die Gelder ausschließlich für das Bauprojekt mit dem jeweiligen Kunden einsetzen darf.
Für Immobilienmakler spielt die Verordnung eine besondere Rolle, weil in Anlage 1 zu §15b Abs. 1 die Fortbildungspflichten des Makler bestimmt sind. Diese Fortbildung ist Voraussetzung für die Maklererlaubnis gemäß §34c der Gewerbeordnung.