Maklervertrag

Der Maklervertrag ist im Allgemeinen in den Bestimmungen der §§ 652ff BGB geregelt. Es handelt sich einen privatrechtlichen Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Makler. Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber grundlegende Änderungen zum Maklervertrag sowie zur Vergütung des Maklers (siehe Courtage) beschlossen, die am 23.12.2020 in Kraft treten. Ab dem Datum bedarf ein Maklervertrag beim Verkauf bzw. Kauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern an Verbraucher der Schriftform. Mündliche Absprachen oder gar konkludentes Handeln genügen nicht mehr.

Zwei grundsätzlich unterschiedliche Fälle sind beim Maklervertrag zu unterscheiden: Erstens ein Vertrag zwischen Verkäufer und Makler sowie zweitens ein Vertrag zwischen Kaufinteressent und Makler.

Fall 1: Maklertrag zwischen Kaufinteressent und Makler

Der Provisionsanspruch des Maklers kommt typischerweise dadurch zustande, dass der Makler die Interessentin oder den Interessenten über die zum Verkauf stehende Immobilie informiert und ihr oder ihm so die Gelegenheit verschafft, mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten. Der Provisionsanspruch setzt also den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder dessen Vermittlung voraus. Es muss einen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Verkauf der Immobilie geben.

Der Makler ist verpflichtet, Interessenten über ihr Widerrufsrecht aufzuklären und den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes nachzukommen. Typischerweise unter- liegt der Maklervertrag außerdem den Bestimmungen des Gesetzes zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz).

Welche Leistungen ein Makler beim Verkauf eines Hauses erbringt und wie Kaufinteressenten davon profitieren, beschreiben wir in unserem „5-Phasen-Modell“ des Hausverkaufs.

Fall 2: Maklertrag zwischen Verkäufer und Makler

Üblicherweise sind Makler beim Verkauf von Immobilien für beide Parteien tätig. Über diese doppelte Tätigkeit haben Makler beide Parteien zu informieren. Zwischen Verkäufer und Makler gibt es verschiedene Ausgestaltungen des Vertrags: einfacher Maklervertrag oder Makleralleinauftrag. Bei hochwertigen Wohnimmobilien in Hamburg ist der Alleinauftrag üblich, um die Immobilie mit Makler zügig zum optimalen Preis vermarkten zu können. In diesem Fall wird die Immobilie ausschließlich vom ausgewählten Makler angeboten.

Wie wir beim Verkauf Ihrer Immobilie für Sie vorgehen, beschreiben wir auf der Seite „Gute Gründe für uns„.

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