Nießbrauch ist das umfassendste dingliche Recht, das ein Eigentümer einer Immobilie einem Dritten typischerweise einräumen kann. Anders als die Grunddienstbarkeit oder die beschränkte persönliche Dienstbarkeit räumt der Nießbrauch dem Begünstigten das Recht zur umfassenden Nutzung der Immobilie ein. Der eigentliche Eigentümer wird zum sogenannten „bloßen Eigentümer“, während der Dritte über alle sonstigen Rechte verfügt und somit zum „wirtschaftlichen Eigentümer“ wird.
Ein Nießbrauch muss ins Grundbuch eingetragen werden und er bedarf der Beglaubigung durch einen Notar. Er ist in Regel nicht veräußerbar und nicht übertragbar. Und Sie ahnen es vermutlich schon: Eine Immobilie, auf die ein Nießbrauch eingetragen ist, lässt sich kaum bzw. nur mit signifikanten Preisabschlägen verkaufen. Für den Erwerber ist sie ja wirtschaftlich nicht nutzbar.