Versteckte Mängel spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung für gebrauchte Immobilien wie Häuser oder Wohnungen oder für Grundstücke. Weitergehende Informationen finden sich in unserem Beitrag zum „Gewährleistungsausschluss“.
Typischerweise werden bei Immobilien 2 Arten von Mängeln unterschieden:
- Offene Mängel sind solche, die von einem Kaufinteressenten im Rahmen einer Besichtigung selbständig erkennbar sein sollten. Beispiele sind Risse im Putz oder feuchte Wände im Keller.
- Versteckte Mängel hingegen sind im Rahmen einer Besichtigung nicht ohne Weiteres direkt erkennbar. Sie stellen sich für den Käufer oft erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Nutzung oder Umbau der Immobilie heraus. Beispiele sind Mängel an der Isolierung oder der Abdichtung des Gebäudes.
Für die Folgen von versteckten Mängel für den Verkauf einer Immobilie kommt es entscheidend darauf an, ob der Verkäufer vom versteckten Mangel Kenntnis hatte oder Kenntnis hätte haben können. In diesem Fall wäre der Verkäufer nämlich verpflichtet gewesen, über den Mangel aufzuklären, sofern er davon ausgehen musste, dass diese Information die Entscheidung des Käufers wesentlich beeinflusst hätte. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, kann der Käufer trotz eines Gewährleistungsausschlusses die Rückabwicklung des Kauvertrags und Schadensersatz geltend machen.
Tritt nach dem Verkauf einer Immobilie ein versteckter Mangel auf, ist der Käufer in der Beweispflicht, den versteckten Mangel sowie die arglistige Täuschung nachzuweisen. Nachvollziehbarer Weise ist das ein aufwändiges und schwieriges Unterfangen mit ungewissen Erfolgsaussichten – und daher Quell von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen Käufern und Verkäufern von Immobilien.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die hier gegebebenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigung und Vollständigkeit gegeben werden. Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Sie als Käufer oder Verkäufer mit versteckten Mängeln an einer Immobilie konfrontiert sind.