Baulast

Durch eine Baulast verpflichtet sich der Eigentümer eines Grundstücks, öffentlich-rechtliche Belange auf dem betreffenden Grundstück zu dulden, durchzuführen oder zu unterlassen. Häufig handelt es sich dabei um Rechte für die Kommune, bestimmte Versorgungsanlagen auf dem Grundstück betreiben zu dürfen oder Zugänge zu solchen gewährt zu bekommen. Baulasten werden in ein Baulastenverzeichnis eingetragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird. Sofern die Baulast die Nutzung des Grundstücks in relevanter Weise beeinträchtigt, kann sich die Baulast für den Eigentümer wertmindernd auswirken. Baulasten können durch die Behörde auf Antrag gelöscht werden, sofern das öffentlich-rechtliche Interesse nicht mehr besteht.

Wer ein Grundstück verkauft oder kauft, sollte einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis anfordern. Interessenten benötigen dazu eine Vollmacht des Eigentümers. Weitere Details, Anschriften und die Höhe der Gebühren für eine Auskunft finden sich beim Hamburger Behördenfinder. In Hamburg reicht das Baulastenverzeichnis bis zu dessen Einführung 1969 zurück. Frühere Sachverhalte sind nicht berücksichtigt. Und Achtung: Die Baulasten finden sich nicht im Grundbuch.

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