Jahresabrechnung

In Eigentümergemeinschaften ist die Verwaltung verpflichtet, einmal jährlich auf Basis des Zufluss-/Abflussprinzips eine Jahresabrechnung zu erstellen. Dabei werden sowohl die direkt auf das Sondereigentum des Eigentümers entfallenden Bewirtschaftskosten berücksichtigt (z.B. Kosten für Heizung sowie Kalt- und Warmwasser) sowie jene Kosten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.

Zur Deckung der Kosten erhebt die Verwaltung in der Regel von den Eigentümern ein monatliches Hausgeld, das auf dem von der Gemeinschaft zu verabschiedenden Wirtschaftsplan basiert und auch die Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage umfasst. Hinzu kommen bei Bedarf Sonderumlagen, zum Beispiel im Fall von aufwändigeren Sanierungen am Gemeinschaftseigentum. Die Jahresabrechnung weist für jede Kostenposition den jeweiligen Verteilschlüssel (z.B. gemäß Anteil Fläche oder je Einheit) aus. Sie besteht immer aus einer Gesamtabrechnung sowie den Einzelabrechnungen. Die Einzelabrechnungen zeigen das Ergebnis pro jeweiliger Wohnung.

Ist ein Haus oder eine Wohnung vermietet, ist der Eigentümer verpflichtet, ebenfalls einmal jährlich gegenüber dem Mieter die Hausgeldzahlungen abzurechnen. Dabei greift er im Falle einer WEG auf die oben genannte Abrechnung der Verwaltung zurück.

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