Miteigentum

Miteigentum bedeutet grundsätzlich, dass das Eigentum an einer Sache mehreren Personen gleichzeitig gehört. In der Regel handelt es sich um Bruchteilsgemeinschaften, bei denen den Eigentümern gemäß ihrem ideellen Bruchteil ein selbständiges, dingliches Recht an der Sache zusteht.

Im Falle von Immobilien bedeutet die Bruchteilsgemeinschaft, dass die jeweiligen Eigentümer mit ihrem jeweiligen Bruchteil gemeinschaftlich im Grundbuch eingetragen sind. In diesem Fall kann jeder eingetragene Eigentümer über seinen Bruchteilsanteil verfügen. Das bedeutet, der Miteigentümer kann seinen Anteil belasten, ihn verpfänden oder verkaufen. Eine Besonderheit sind Eheleute, die als Gemeinschaft nach Bruchteilen im Grundbuch eingetragen sind. Sie können im Fall der Zugewinngemeinschaft in der Regel nur mit Zustimmung des Ehepartners über ihre Bruchteilshälfte verfügen. Wieder anders verhält es sich bei Eheleute, die in einer Gütergemeinschaft leben.

Einschränkungen gibt es zumeist auch bei Miteigentum nach Erbfällen. So spricht man im Fall einer Erbengemeinschaft typischerweise von einem „Gesamthandeigentum“. Das bedeutet, dass die Anteile der Miteigentümer zugunsten der Gesamtheit gebunden sind. In Abteilung I des Grundbuchs ist eingetragen, dass die Miteigentümer „in Erbengemeinschaft“ Eigentümer sind. Der einzelne Miteigentümer kann bei der Gesamthandsgemeinschaft demnach nicht einzeln über seinen Anteil an der Immobilie verfügen.

Einen weiteren Sonderfall des Miteigentums stellt die Eigentümergemeinschaft dar (z.B. Eigentumswohnungen, Reihenhäuser, etc.). Hier erwirbt der Käufer zwar gesondert die Anteile am Gemeinschaftseigentum sowie das ihm allein zustehende Sondereigentum. Er kann jedoch den Anteil am Gemeinschaftseigentum nur gemeinsam mit dem Sondereigentum veräußern und andersherum.

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