Rangordnung

Die Rangordnung bestimmt im Grundbuch zu einer Immobilie, in welcher Reihenfolge die eingetragenen Rechte im Falle einer Zwangsveräußerung zu bedienen sind. Dabei sind sowohl die Eintragungen innerhalb der jeweiligen Abteilung II und II zu vergleichen, als auch das Verhältnis der Eintragungen zwischen den beiden Abteilungen.

Eine Bank wird zur Besicherung eines Immobilienkredits immer den 1. Rang in der Abteilung III des Grundbuchs einfordern. Sollten in der Grundbuchabteilung noch frühere Rechte eingetragen sein, wird die Bank auf deren Löschung bestehen. Eine Bank wird sich vermutlich nicht auf den 2. Rang oder schlechter für ihre Grundschuld einlassen, weil sie dann im Fall einer Zwangsveräußerung leer ausgehen könnte. Denn die Gläubiger werden in der Reihenfolge des Grundbuchrangs bedient. Reicht der Verkaufserlös also nicht zur Deckung aller Ansprüche aus, gehen die hinteren Ränge teilweise oder sogar ganz leer aus.

Dem Grundbuchamt kommt bei der Eintragnung große Bedeutung zu. Dort muss der Antrag auf Eintragung im Grundbuch minutiös erfasst werden, um die richtige Reihenfolge bei mehreren parallelen Eintragungen zu gewährleisten. Ebenso muss der Notar dem Grundbuchamt korrekte Vorgaben zur Eintragung der Rechte machen. Eintragungen im Grundbuch sollten daher durch den Eigentümer stets aufmerksam kontrolliert werden.

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