Realteilung

Anders als bei der ideellen Teilung gemäß Wohneigentumsgesetz (WEG) entstehen durch die reale Teilung eines Grundstücks zwei neue Grundstücke, die prinzipiell unabhängig voneinander verkauft und bebaut werden können. Die Teilung erfolgt auf eine Erklärung des Eigentümers hin durch das Grundbuchamt. Für die Teilung müssen die Grundstücke neu eingemessen und im Liegenschaftskataster als Flurstücke angelegt werden. Die Realteilung muss nicht vom Notar beurkundet werden (ein späterer Verkauf der einzelnen Grundstücke natürlich schon).

Eine solche Realteilung mag bei einem größeren Grundstück manchem verkaufsinteressierten Eigentümer zunächst als lukrative Option erscheinen. Doch Vorsicht: Womöglich ergeben sich durch die Realteilung keine im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bebaubaren Einheiten! Wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, wurden in diesem üblicherweise Vorschriften zur Mindestgröße von Grundstücken sowie zum Maß der baulichen Nutzung (unter anderem durch die Grundflächenzahl, abgekürzt GRZ, und die Geschossflächenzahl, abgekürzt GFZ) erlassen. Zu diesen Festsetzungen dürfen die neu festgelegten Grundstücke nicht im Widerspruch sein.

Daher raten wir dringend dazu, vor der Realteilung eines Grundstücks die zuständige Baubehörde zu konsultieren und eine mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Fachperson wie einen Architekten oder Immobilienmakler zu Rate zu ziehen. Ist das Grundstück nicht real teilbar, kommt eine ideelle Teilung nach WEG in Betracht.

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