Baurechtlich kann ein Grundstück real oder ideell geteilt werden. Bei einer ideellen Teilung bleibt das Grundstück als ein Flurstück ungeteilt erhalten. Stattdessen entstehen Miteigentumsanteile von zwei oder mehr Eigentümern im Sinne einer Eigentümergemeinschaft. Diese Miteigentumsanteile werden im Grundbuch als solche verzeichnet und erhalten jeweils ein eigenes Blatt im Grundbuch. Der Nachweis der ideellen Teilung erfolgt nicht über die Grenze im Kataster, sondern über die Abgeschlossenheitserklärung bzw. den Lageplan im Rahmen der Teilungserklärung. Die reale Teilung eines Grundstück beschreiben wir in einem ausführlichen Blog-Beitrag.
Ideelle Teilungen sind in der Praxis vor allem bei Doppel- und Reihenhäusern üblich, sie kommen aber auch bei freistehenden Einzelhäusern vor. In diesen Fällen ist das meistens dadurch begründet, dass wegen des geltenden Bebauungsplans das Ursprungsgrundstück zu klein ist, um es real zu teilen. Auch sparen sich die Eigentümer die Kosten für die Vermessung und Eintragung im Liegenschaftskataster.
Die ideelle Teilung wird in der Regel durch eine beim Notar zu beurkundende Teilungserklärung vorgenommen, in der Rechte und Pflichten der Eigentümer innerhalb der Eigentümergemeinschaft niedergelegt sind. So entstehen ideell zwei Grundstücke, die sich eigenständig bebauen lassen.
Der Ablauf einer ideellen Grundstücksteilung ist in der Regel wie folgt:
- Im ersten Schritt muss eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt werden. Diese Bescheinigung stellt das Bauamt auf Antrag des Eigentümers aus. Dies erfolgt bei Neubauten im Rahmen des Bauantragsverfahrens und bei Bestandsbauten durch formlosen Antrag. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein entsprechender Aufteilungsplan.
- Liegt die Bescheinigung vor, kann ein Notar die ideelle Teilung des Grundstücks durchführen. Dazu erstellt er eine Teilungserklärung, in der unter anderem die Aufteilung in Sondereigentum, Teileigentum und Gemeinschaftseigentum vorgenommen wird sowie die Rechte und Pflichten der jeweiligen Eigentümer beschrieben werden.
- Auf Basis der Teilungserklärung beantragt der Notar beim Grundbuchamt die Anlage der entsprechenden Wohnungsgrundbücher. Das Grundbuchamt teilt das bisherige Grundbuch in Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher auf.
Manchmal bestehen bis heute noch Vorurteile gegen eine ideelle Teilung. Diese sind aber meistens unbegründet. Durch eine zeitgemäß und sorgfältig erstellte Teilungserklärung können die Miteigentümer ihr Miteinander regeln und nahezu denselben Status erreichen wie im Fall einer Realteilung. So können sie vereinbaren, dass jeder Eigentümer allein für Instandhaltung seines Teils verantwortlich ist, er seine Immobilie verkaufen kann ohne Zustimmung des Nachbarn und sie mit einer Grundschuld belasten kann.