Die Grundschuld wird als dingliches Recht in die Abteilung III des Grundbuchs einer Immobilie eingetragen und stellt die in Deutschland übliche Form der Besicherung von Immobilienkrediten dar. Aus diesem Recht heraus haftet die Immobilie gegenüber dem Gläubiger für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Die Grundschuld berechtigt den Gläubiger, nach Kündigung der Grundschuld die Immobilie zu seinem Vorteil zu verwerten. Das geschieht typischerweise im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Grundschuld ist grundsätzlich – im Gegensatz zur Hypothek – nicht akzessorisch zu einer Forderung; sie kann also auch unabhängig von der konkreten Forderung genutzt werden. Daher schließen Gläubiger und Eigentümer in der Regel zur Grundschuld einen entsprechenden Sicherungsvertrag (Zweckerklärung).
Eine Grundschuld wird üblicherweise auf Antrag des Grundstückseigentümers hin durch einen Notar bestellt und auf dessen Aufforderung hin im Grundbuch eingetragen. Auf die Ausstellung eines Grundschuldbriefs wird heute verzichtet. Der Grundschuldbrief stellt ein Risiko für den Eigentümer dar, weil er ohne Umschreibung im Grundbuch an einen Dritten übertragen werden kann.
Häufig stellen Eigentümer die Frage, ob nach Tilgung eines Darlehens die Grundschuld gelöscht werden sollte. Dies ist nicht grundsätzlich zu empfehlen, weil die Grundschuld zu einem späteren Zeitpunkt durchaus noch mal Verwendung finden kann. Wenn nämlich ein neues Darlehen aufgenommen wird, kann die „alte“ Grundschuld wieder genutzt werden. Die Löschung ist erst empfehlenswert, wenn die Immobilie verkauft wird. Tpypischerweise hat der Eigentümer gegenüber der Bank einen kostenlosen Löschungsanspruch.