Grundsteuer

Die Grundsteuer macht in Deutschland seit längerer Zeit erhebliche Schlagzeilen: Das Bundesverfassungsgericht hat die seit Jahrzehnten angewendete Praxis der Finanzbehörden für rechtswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu treffen. Das haben Bundestag und Bundesrat Ende 2019 auch getan, jedoch haben sich die Bundesländer das Recht ausbedungen, eigene abweichende Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer festzulegen.

In Hamburg wird die Steuer ab 2025 nach dem sogenannten „Wohnlagenmodell“ ermittelt. Das beschloss der Hamburger Senat im August 2021. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung gilt noch die bisherige Rechtspraxis. Hintergründe zur Änderung der Grundsteuer in der Hansestadt finden Sie in unserem Blog-Beitrag zum Thema Grundsteuerreform für Hamburg

Gemäß der aktuell noch in Hamburg geltenden Rechtslage zur Grundsteuer wird die Abgabe auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung sowie grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurechte) erhoben. Wesentlich für Wohngebäude ist die „Grundsteuer B“. Die Grundsteuer wird auf Basis des vom Finanzamt festgestellten Einheitswert berechnet. In Hamburg ist der Einheitswert von der Grundstücksart, dem Alter des Gebäudes und seiner Ausstattung abhängig. Der Einheitswert wird anschließend mit der Grundsteuermesszahl und mit dem in der jeweiligen Gemeinde gültigen Hebesatz (in Hamburg 540%) multipliziert.

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