Der Einheitswert gehört zu den Absurditäten des deutschen Immobilienrechts. Auf Basis des Einheitswerts in Verbindung mit der Grundsteuermesszahl ermitteln die Finanzbehörden die Höhe der Grundsteuer für ein unbebautes oder bebautes Grundstück oder grundstücksgleiche Rechte. Und die dabei verwendeten Einheitswerte stammen von 1964 für Westdeutschland und 1935 für Ostdeutschland!
In Hamburg hängt der Einheitswert von der Grundstücksart, dem Alter des Gebäudes und dessen Ausstattung ab. Zwar gleichen die Finanzbehörden die Beträge der Höhe nach durch die Anwendung eines Hebesatzes den heutigen Verhältnissen an (in Hamburg für Grundsteuer B aktuell 540%). Es liegt aber auf der Hand, dass die Werte die relativen Veränderungen zwischen den Wohnvierteln und Wohnlagen in keiner Weise mehr korrekt darstellen. Daher weicht der Einheitswert einer Immobilie mitunter erheblich vom Markt-/Verkehrswert ab und darf auf keinen Fall mit diesem verwechselt werden.
Es verwundert nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung ab 2020 aufgefordert hat. Details zur Reform der Grundsteuer in Hamburg finden sich in unserem Blog-Beitrag.