Wenn sich bei einer Scheidung die Ehepartner oder bei einem Erbfall die Erben nicht über den Umgang mit dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung einigen können, bleibt als letztes Mittel manchmal nur die Teilungsversteigerung. In diesem Fall kann einer der beiden Eheleute oder ein Erbe beim Amtsgericht den Verkauf der Immobilie auch gegen den Willen seines Partners bzw. der übrigen Erben beantragen. Diese haben wiederum die Möglichkeit, begründete Einwendungen gegen den Verkauf zu machen. Unter geschiedenen Eheleuten wird oftmals vorgebracht, dass zum Beispiel das Wohl der Kinder oder im Falle einer Erkrankung die Gesundheit des Ex-Partners beeinträchtigt würden. Dann wird der Verkauf zunächst aufgeschoben.
Die Teilungsversteigerung sollte nur als „ultima ratio“ dienen, wenn alle Versuche einer einvernehmlichen Lösung gescheitert sind. Denn eine solche öffentliche Zwangsversteigerung bedeutet nicht nur eine massive emotionale Belastung für alle Beteiligten. Es wird außerdem erheblich der Wert der Immobilie durch die gerichtliche Zwangsversteigerung gemindert. Der Verkaufpreis kann 35% oder mehr niedriger ausfallen als bei einem regulären Verkauf des Hauses. Gerichts- und Gutachterkosten schmälern den Erlös zusätzlich. Weitere Informationen zum Umgang mit Immobilien bei Scheidung finden Sie in unserem Blogbeitrag „Haus verkaufen wegen Scheidung – 7 wichtige Tipps“ und zum Umgang mit Immobilien bei Erbfällen in unserem Blogbeitrag „Haus erben – was Sie unbedingt beachten sollten“.