Der drastische Anstieg der Energiepreise macht die energetische Sanierung von Immobilien attraktiver. Was viele nicht wissen: Auch das Finanzamt hilft mit beim Klimaschutz und eröffnet Eigentümern Sonderabschreibungen für die Kosten energetischer Sanierungen. Wie solche Sonderabschreibungen funktionieren und was dabei zu beachten ist, erläutern wir in diesem Blogbeitrag.
Seit Anfang 2020 können private Eigentümer von der Sonderabschreibung profitieren, sofern sie die Immobilie selbst bewohnen und das Gebäude beim Beginn der Sanierung mindestens 10 Jahre alt ist. Die Förderung gilt also für Einfamilienhäuser genauso wie für Eigentumswohnungen. Befinden sich in der Immobilie ein gewerblich genutzter Bereich oder ein Arbeitszimmer, sind diese Teile des Gebäudes von der Förderung ausgenommen. Die Arbeiten müssen bis spätestens Ende 2029 begonnen worden sein.
Eine weitere Voraussetzung für die Sonderabsetzbarkeit ist, dass die Arbeiten von einer zertifizierten Fachfirma durchgeführt wurden. Eigenleistungen werden also nicht gefördert. Die Fachfirma muss die ordnungsgemäße Durchführung und ihre Zertifizierung schriftlich bestätigen. Diese Bescheinigung kann alternativ auch ein zertifizierter Energieberater ausstellen, der das Vorhaben begleitet.
Interessanterweise kommen auch Immobilien im Ausland für die Förderung in Betracht, sofern sie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegen. Also ist auch für die selbst genutzte Ferienwohnung auf Mallorca eine steuerliche Förderung der energetischen Sanierung möglich.
Ganz wichtig aber: Die steuerlichen Sonderabzüge sind nur möglich, sofern keine direkte Förderung durch ein KfW-Programm (Kredite oder direkte Zuschüsse) in Anspruch genommen werden. Eine doppelte Förderung durch die KfW und das Finanzamt ist also ausgeschlossen.
Folgende Maßnahmen fallen laut Bundesfinanzministerium in der Regel unter die steuerliche Vergünstigung:
- Austausch der Heizungsanlage (für die Auswahl der richtigen Heizung siehe diesen Beitrag)
- Wärmedämmung (Wände, Dach, Geschossdecken)
- Erneuerung von Außentüren und Fenstern
- Einbau einer Lüftungsanlage
- Installation von Systemen zur Verbrauchsoptimierung
Maximal können 20% der Kosten der Sanierungsmaßnahme von der Steuer abgezogen werden. Anders als beim Steuerbonus auf Handwerkerleistungen werden übrigens die gesamten Kosten für Material und Lohn angerechnet und nicht nur die Lohnkosten. Der abziehbare Betrag ist auf maximal 40.000 Euro pro Objekt gedeckelt. Dies entspricht Sanierungskosten von insgesamt 200.000 Euro. Die Abschreibung erfolgt mit der „Anlage Energetische Sanierung“ in der persönlichen Steuererklärung verteilt über drei Jahre in Schritten von je 7% in den beiden ersten Jahren und noch einmal 6% im dritten Jahr. Zusätzlich können die Hälfte der Kosten für den Energieexperten gleich im ersten Jahr abgezogen werden.
Foto: Manudri/istockphoto.com