Nachdem im Zuge des Klimaschutzgesetzes bereits die direkten Zuschüsse für die energetische Gebäudesanierung erhöht wurden, folgte nun die Anpassung der steuerlichen Förderung. Der Bundestag beschloss Ende März die entsprechende Verordnung, um die Förderung von bestimmten Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Einkommenssteuer der direkten Förderung anzupassen. Dies berichtet Haufe.de, in einem aktuellen Beitrag. Laut Haufe.de wird die neue Verordnung das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausführen.
Gemäß der Verordnung ist künftig eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen im Wert von bis zu 40.000 Euro pro Wohnhaus oder Wohnung möglich. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre und ist zeitlich befristet. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, „die nach dem 31.12.2019 gestartet wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sein werden“, schreibt Haufe.de. Allgemeine Aufwendungen werden mit 20 Prozent berücksichtigt. Ferner sind im Rahmen der Einkommensteuer auch Handwerkerleistungen und Material im Zusammenhang mit der Sanierung abzugsfähig (§ 35c EStG).
Folgende energetische Sanierungsmaßnahmen werden steuerlich gefördert:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Die energetische Sanierung spielt auch beim Kauf und Verkauf von gebrauchten Häusern und Wohnungen oft eine wichtige Rolle. Sollten Sie Fragen dazu haben, beraten wir Sie gern.
Zahlreiche Voraussetzungen zur Nutzung des Steuervorteils
Um die steuerliche Förderung nutzen zu können, gilt eine Reihe von Voraussetzungen. Das Wohnhaus bzw. die Wohnung müssen älter als 10 Jahre sein und es darf zuvor keine andere Kfw-Förderung für die energetische Modernisierung in Anspruch genommen worden sein. Vermietete Wohnimmobilien, mit denen steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden, werden nicht gefördert. Laut Haufe.de kann innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) der Steuerbonus unabhängig von der Anzahl der Eigentümer nur einmal in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich gilt: Es sind solche Einzelmaßnahmen förderfähig, die auch die Bank KfW als förderwürdig ansieht.
Schließlich muss die Wirksamkeit der Maßnahme von einem zugelassenen Sachverständigen geprüft und offiziell bestätigt werden. Ein Energieausweis oder ein entsprechendes Gutachten sind vorzulegen. Die Durchführung der Sanierung muss außerdem durch ein zertifiziertes Fachunternehmen erfolgen.
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