Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aus dem Jahr 1951 regelt die Teilung eines Grundstücks durch eine Teilungserklärung und das einerseits daraus resultierende Sondereigentum in Form von Wohnungs- und Teileigentum sowie das andererseits entstehende Gemeinschaftseigentum am Gebäude oder Grundstück.

Zunächst muss das Haus nach den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes in einzelne, abgeschlossene Einheiten aufgeteilt werden. Anschließend können diese Einheiten inklusive dem Anteil am Gemeinschaftseigentum an verschiedene Eigentümer veräußert werden. Ist dies geschehen, besteht eine Eigentümergemeinschaft als Verbund aller Eigentümer. Das Wohnungseigentumsgesetz regelt insbesondere die Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 bis 9 WEG), die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 bis 19 WEG) und die Verwaltung des Wohnungseigentums (§§ 20 bis 29 WEG). Laut WEG benötigt jede Eigentümergemeinschaft einen Verwalter. Das kann einer der Eigentümer sein, in der Regel ist es aber ein professioneller Dienstleister.

Zum 1.12.2020 wurde das Gesetz grundlegend überarbeitet. Die wesentliche Änderungen finden sich in unserem Blogbeitrag.

Nach oben scrollen